5 5 Antrag der Direktion der ^ an die am 19. Oktober 1865 stattfindende Generalversammlung der Aktionäre betreffend finanzielle Betheiligung der NordostbahngeseNschast bei der Ausflhruvg einer Gotthnr-bahn. Nebst Beilagen. V/ Antrag der Direktion an die Generalversammlung betreffend finanzielle Betheiligung der Nordostbahngesellschaft bei der Ausführung einer Gotthurdbuhn. Die Generalversammlung der Schweiz. Nordastbahngesellschaft nach Einsicht 1) einer Zuschrift, welche von der ständigen Commission der Gotthardvereinignng unter dem 21. August d. I. an die dieser Vereinigung angehörenden Cantone und Eisenbahngesellschaften in Betreff einer finanziellen Betheiligung bei der Ausführung einer Gotthardbahn gerichtet worden ist, 2) eines sachbezüglichen zwischen der Direction der Nordostbahn und dem Direktorium der Centralbahn am 8. September d. I. unter Vorbehalt höherer Ratifikation abgeschlossenen Vertrages, in Anwendung der ZZ 3 und 24 der Statuten, auf den Antrag der Direktion und nach Anhörung des Gutachtens des Verwaltungsrathes beschließt: Es wird der Direktion die Ermächtigung ertheilt, nach Mitgäbe des eben erwähnten Vertrages und auf Grundlage des in der einschlägigen Zuschrift der ständigen Commission enthal- lenerr oder auch eines neuen Programmes, welches in dem Weilern Verlause der Unterhandlungen betreffend Begründung einer Gotthardbahn vereinbart werden dürfte und hinlängliche Garan- tieen für eine gehörige Durchführung dieser Unternehmung darbieten würde, gemeinschaftlich mit der Schweizerischen Central- bahngesellschast einen Beitrag von 7 Millionen Franken an die Summe von 20 Millionen, welche als Subvention der Schweiz für die Verwirklichung der Gotthardunternehmung gewärtigt wird, zuzusichern. Beilagen. Zuschrift der ständigen Commission -er Gotthardver- einigung an die dieser Vereinigung angehörenden Cantvne und Eisenbahngesellschasten in Betreff einer finanziellen Betheiligung bei -er Ausführung einer Gotthardbahn, dd. 2L. August 186S. An die Mrection der schweiz. Nordostdahn. Nizern^ 21. August 1865. Hochgeachtete Herren! Die Alpenbahnfrage ist in ein Stadium getreten, welches eine baldige Lösung derselben erwarten läßt. Unter diesen Umständen liegt es in der Pflicht der Vereinigung der Cantone und Eisenbahngesellschaften, welcke sich die Anstrebung eines Schienenweges über den Gotthard als Ausgabe vorgesetzt hat, auf die Besckaffung der für die Ausführung dieses Projectes erforderlichen finanziellen Mittel Bedacht zu nehmen. Der hiefür aufgestellte Plan beruht aus der Annahme, daß sich eine Gesellschaft für die Herstellung der Gotthardsbahn bilden werde. — 6 Es wird vorausgesetzt, daß einer solchen Gesellschaft der große Alpentunnel in vollkommen betriebsfähigem Zustande gegen Einhändigung von Actien II. Ranges im Betrage der Baukosten des Tunnels übergeben werde. Diese Actien II. Ranges würden erst, nachdem die Zinsen des Obligationenkapitals bestritten und nachdem den Actien I. Ranges eine Dividende von 7 och ausbezahlt worden, Anspruch auf einen Ertrag erhalten, und zwar würde ein allsälliger Ueberschuß der Netto-Einnahme der Unternehmung über die Verzinsung des Obligationenkapitals und die Entrichtung von 7 °/g für das Actienkapital I. Ranges hinaus gleichmäßig auf die Actien I. und II. Ranges vertheilt werden. Die Actien II. Ranges würden in den Generalversammlungen der Gesellschaft auf das gleiche Stimmrecht Anspruch haben, wie die Actien I. Ranges. Die Verpflichtung zur Herstellung des großen Alpentunnels würde von dem Königreiche Italien übernommen. Es hätte jedoch von anderer bei dem Zustandekommen des Gotthard- projectes mitinteressirter Seite eine Betheiligung bei dieser Tunnelbaute mit einer fixen Summe von 35 Millionen Franken zu erfolgen. Würden die Baukosten des Tunnels weniger als 70 Millionen Franken betragen, so wäre die Betheiligungssumme von 35 Millionen um die Hälfte der erzielten Ersparniß zu reduziren. Die Einzahlung der Betheiligungssumme von 35 Millionen Franken an das Königreich Italien würde bis zu ihrer gänzlichen Abtragung in Jahresraten zu erfolgen haben, welche je der Hälfte des Werthes der von Italien ausgeführten Tunnelarbeiten zu entsprechen hätten. Die Einzahlung würde sich also voraussichtlich auf 10—12 Jahre vertheilen. Es handelt sich nun darum, diese Betheiligungssumme von 35 Millionen Franken erhältlich zu machen. 7 Die Verpflichtung zur Beschaffung derselben würde aus Grundlage des obigen Schemas erfolgen, immerhin in der Meinung, daß es der Gotthardvereinigung freigestellt bliebe, von sich aus einzelne Modifikationen dieses Schemas, welche sich bei den behufs Gründung einer Ballgesellschaft zu pflegenden Unterhandlungen als nothwendig herausstellen sollten, vorzunehmen. Es ist wohl überflüssig, hier noch eigens darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn von der einen oder andern Seite die Uebernahme einer Quote der Bethciligungssumme von 35 Millionen Franken an die Erfüllung besonderer Bedingungen geknüpft werden wollte, hieraus voraussichlich kaum zu überwindende Schwierigkeiten erwachsen würden. Es wird in Aussicht genommen, daß die Betheiligungssumme von 35 Millionen Franken in der Weise erhältlich zu machen sein dürfte, daß 20 Millionen von der Schweiz und die übrigen 15 Millionen von andern bei der Ausführung einer Gotthardbahn interesfirten Ländern, namentlich von Deutschland, beigetragen würden. Um sich ein Bild zu verschaffen, in welcher Weise die von der Schweiz aufzubringenden 20 Millionen Franken am geeignetsten auf die einzelnen interesfirten Cautone und Eisenbahngesellschaften vertheilt werden könnten, wurde die nachfolgende Scala ausgestellt: Zürich.Fr. 1,500,000 Bern.„ 1,500,000 Luzern.„ 2,500,000 Uri.„ 1,000,000 Schwyz.„ 1,250,000 Unterwalden.„ 250,000 Zug.. . „ 750,000 Solothurn.„ 400,000 Uebertrag Fr. 9,150,000 8 Uebertrag Fr. 9,150,000 Baselstadt . . ..„ 1,200,000 Baselland.„ 300,000 Schaffhausen.„ 500,000 Aargau.„ 1,000,000 Thurgau.„ 250,000 Tessin.„ 2,500,000 Central- und Nordostbahngesellschaft „ 7,000,000 Zusammen Fr. 21,900,000 Es ist selbstverständlich, daß diese Scala als eine durchaus unmaßgebliche zu betrachten ist, wie erwünscht es auch hinwieder sein müßte, wenn sie sich allseitiger Zustimmung zu erfreuen hätte, und dadurch weitere sachbezügliche Verhandlungen, die der Natur der Sache nach leicht einen unerquicklichen Charakter annehmen könnten, vermieden würden. Wenn eine Inanspruchnahme des Bundes für die Verwirklichung des großen Nationalwcrkes einer Gotthardbahn in der obigen Scala nicht vorgesehen ist, so darf darin nicht etwa ein Votum gegen eine solche Inanspruchnahme, sondern lediglich die Bethätigung der Anschauungsweise erblickt werden, daß die Beschaffung der Summe, mit welcher sich die Schweiz bei der Herstellung des großen Alpentunnels zu betheiligen hat, in erster Linie Sache der betreffenden Cantone und Eisenbahngesellschaften sein soll. Auf Grundlage dieser Darlegung wird nun das dringende Ansuchen an die hohen Regierungen und Tit. Eisenbahndirec- tionen gerichtet, sich mit thunlichster Beförderung in den Stand setzen zu wollen, Erklärungen über die Beträge abgeben zu können, mit welchen sich die betreffenden Cantone, beziehungsweise Eisenbahngesellschaften bei der Beschaffung der Summe von 20 Millionen Franken zu betheiligen gedenken, welche von 9 der Schweiz als Beitrag an die Kosten des großen Alpentunnels gewärtigt wird. Dabei muß mit besonderem Nachdrucke darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Italienische Ministerium im Lauft des künftigen Octobers seine Entschließungen in der Alpenbahnsrage fassen, und daß eine Entscheidung zu Gunsten des Gotthard nur dann zu gewärtigen sein dürfte, wenn dem Ministerium, bevor es zu seiner endschaftlichen Schlußnahme schreitet, eine Betheiligung der nördlich der Alpen gelegenen Länder bei dem Baue des großen Alpentunnels mit einer Summe von 35 Millionen Franken im Sinne der obigen Darlegung wird zugesichert worden sein. Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, den Ausdruck unserer ergebensten Hochachtung! Im Namen der ständigen Commission der Gotthardsvereinigung: Der Präsident, (siss.) Z. ZlNgg. Der Generalsekretär, (ÄA.) C. Widmer. V e-r 1 r a g zwischen der Dkection der Schweiz. Nordostbahngesellschaft und dem Direktorium der Schweiz. Centralbahngesellschaft betreffend Betheiligung bei der Gotthardbahn d. d. 8. September 1865. „Die Direction der schweiz. Nordostbahn und das Direktorium der schweiz. Centcalbahn, nach Einsicht einer Zuschrift der ständigen Commission der Gotthardvereinigung, d. d. 21. Aug. 1865, welche eine Betheiligung der beiden Bahnen bei einer Gotthard- bahnunternehmung im Gesammtbetrage von 7 Millionen Franken in Aussicht nimmt, haben sich unter dem Vorbehalte höherer Genehmigung über Folgendes geeinigt: Art. 1. Die Verwaltungen der schweiz. Central- und Nordostbahn betheiligen sich, aus Grund des in dem Eingangserwähnten Schreiben der ständigen Gotthard-Commission enthaltenen Programms, an einer Gotthardbahn zusammen mit einer Summe von 7 Millionen Franken, wovon jeder Theil die Hälfte einzuzahlen hat. — 1l - Art. 2. In Folge der gleichmäßigen Betheiligung bei der Gotthard- bahn theilen sich die beiden Contrahenten auch in die Vortheile, welche aus dem Bestehen dieser Bahn der einen und der andern der beiden Bahnunternehmungen erwachsen werden, in der in den nachstehenden Artikeln näyer präzisirten Weise. Art. 3. Der directe Verkehr von Personen, Gepäck, Vieh und Waaren, welcher, vom Auslande her über eine der Grenzstationen Genf, Verriöres, Basel, Waldshut, Schasfhausen, Romanshorn, Ror- schach, St. Margarethen, An und Haag eingehend, Theile der Centralbahn oder Nordostbahn (inclusive Zürick-Zug-Luzern) als Transit durchzieht und sich über Luzern oder Zug (zu Wasser- oder Land) nach Stationen der Gotthardbahn oder weiter bewegt, sowie der entsprechende directe Verkehr in der umgekehrten Richtung wird als ein den beiden Contrahenten gemeinschaftlich angehörender Verkehr betrachtet. In die Gemeinschaft fällt außerdem auch der den gleichen Weg befolgende Waarenverkehr, welcher auf den genannten Grenzstationen oder in Zug oder Luzern in irgendwelcher Form eine Reexpedition erleidet. Insbesondere sollen auch alle auf den Grenzstationen zur Aufgabe gelangenden und nach dem südlichen Gemeinschaftsgebiet gehenden S'endungen von Steinkohlen und Cokes in die Gemeinschaft geworfen werden. Die aus diesem Gemeinschaftsverkehr dem einen und dem andern Theile zufließenden Transport-Einnahmen werden, abzüglich der Transport-Entschädigung (Art. 4), zwischen den beiden Contrahenten zur Hälfte getheilt. Falls während der Dauer dieses Vertrages das schweizerische Bahnneü sich längs der von Genf bis Landquart erstreckenden nördlichen Schweizergrenze noch auf andere als die oben ge- 12 nannten Grenzstationen ausdehnen sollte, so haben die vorstehenden Bestimmungen auf den über dieselben gehenden Verkehr analoge Anwendung zu finden. Art. L Diejenige Verwaltung, welche den Transport geleistet hat, ist berechtigt, von den in die Gemeinschaft fallenden Beträgen als Transport-Entschädigung folgende Betreffnisse zu ihren Gunsten zum Voraus in Abzug zu bringen: a. Vom Waaren der kehr: 1/2 Cent. per Zentner und Stunde für Güter der gegenwärtigen schweizerischen Tarifklassen L L 0, und 1 Cent. per Centner und Stunde für Güter der Hähern Klassen. b. Vom Personen-, Gepäck- und Viehverkehr: 30 o/g der Roheinnahme. 81^. 5. Jedem Theil wird das Recht eingeräumt, dritten Conkur- renzen gegenüber, sowie znm Zwecke der Hebung des Verkehrs überhaupt auch für den Gemeinschaftsverkehr die Taxen über seine eigenen Linien nach Erforderniß und selbstständig zu bestimmen, immerhin jedoch in der Meinung, daß von dießfälligen Tarifänderungen dem andern Theile jeweilen mindestens 8 Tage vor deren Inkraftsetzung Kenntniß zu geben sei. Art. 6. Jeder der beiden Contrahenten macht sich verbindlich, keinerlei Maßnahmen zu treffen oder zu veraulaßen, durch welche der in die Gemeinschaft gehörende Verkehr derselben entfremdet werden könnte. Namentlich sollen auch keine Maßnahmen getroffen werden, bei welchen in den bezüglichen Richtungen der gebrochene Verkehr im Gegensatz zum directen Verkehr irgend welche Begünstigung erhielte. 13 Art. 7. Die Theilung der Verkehrserträgnisse im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen beginnt mit demjenigen Tage, an welchem eine oder mehrere der nordwärts des Gotthard liegenden Bestandtheile der Gottbardbahnunternehmung dem allgemeinen Verkehre übergeben werden. Art. 8. Behuss der gegenseitigen Abrechnung wird jede der beiden Verwaltungen je nach Ablauf eines Monates über den Gemein- schastsverkehr, welcher sich über ihre Linien bewegt hat, zu Handen der andern Verwaltung eine mit den erforderlichen Belegen versehene Aufstellung machen. Nach gegenseitiger Anerkennung der wechselseitigen Aufstellungen ist alsdann die Vertheilung der Netto-Erträgnisse des Gemeinschaftsverkehrs, beziehungsweise die Saldiruug, sofort vorzunehmen. Art. 9. Jeder Verwaltung steht die Befugniß zu, sich von der richtigen Vertragsvollziehung der andern Verwaltung durch Absenkung eines hiezu Beauftragten zu überzeugen, und es ist vorkommenden Falls Seitens der betreffenden Verwaltung diesem Beauftragten in Erfüllung seiner Aufgabe möglichster Vorschub zu leisten. Auf den Zeitpunkt des Beginnes der Theilung der Verkehrserträgnisse (Art. 7) werden die beiden Contrahenten im gemeinsamen Einverständniß diejenigen Vorschriften und Controle-Ein- richtungen festsetzen, welche erforderlich sind, um zu bewirken, daß auch derjenige gemeinschaftliche Güterverkehr, welcher entweder auf den Grenzstationen oder in Zug oder Luzern eine Reexpedition erleidet, soweit solcher irgend erreichbar ist, nach Mitgäbe von Art. 3 der Gemeinschaft gesichert wird. 14 Art. 10. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages erstreckt sich 10 Jahre über den Zeitpunkt hinaus, aus welchen die Gotthardbahn in ihrer ganzen Ausdehnung, also einschließlich des großen Tunnels, dem Betriebe übergeben wird. Sollte indessen wider Erwarten die Bauzeit des Tunnels länger als 16 Jahre dauern, so sind jene 10 Jahre um so viel zu verlängern, als die Bauzeit die Frist von 16 Jahren übersteigt. Nach Ablans der hienach fixirten festen Vertragsdauer steht es jedem der beiden Kontrahenten frei, mittelst einer sechsmonatlichen Aufkündung das Vertragsverhältniß auszulösen. Art. 11. Auf den Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages sind die Quoten festzustellen, welche die beiden Kontrahenten von der vorläufig zu gleichen Theilen beschafften Summe von 7 Millionen Franken (Art. 1) definitiv zu übernehmen haben und zwar nach dem Verhältniß, in welchem die beiden Gesellschaften während der fünf der Aufkündung unmittelbar vorangehenden Jahre zu der Einnahme beigetragen haben, welche zur gleichmäßigen Vertheilung gelangt ist (Art. 3). Diejenige Verwaltung, welcher nach diesem Repartitions- modus mehr als die Hälfte der Gesammtsumme zufällt, ist sodann verpflichtet, den darüber hinaus sich ergebenden Ueberschuß der andern Verwaltung auf den Tag der Aufhebung des Vertrages baar zu vergüten, wogegen von diesem Zeitpunkte an selbstverständlich die dieser ihrer Mehrbetheiligung entsprechenden bezüglichen Rechte aus sie übergehen. 15 Art. 12. Streitigkeiten, welche über die Auslegung oder Vollziehung dieses Vertrages entstehen, sollen durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden werden. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes geschieht im gemeinsamen Einverständnisse der beiden Contrahenten. Insoweit sich dieselben nicht einigen können, soll das schweizerische Bundesgericht ersucht werden, die Bestellung des Schiedsgerichtes vorzunehmen."