4Z2 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,
und Kaufsumme, am 9ten Febr. 171z dergestalt verkaufet,daß daserne solches Guth wiederum veräußert werden sollte,der Verkäuferinn, oder wenn diese nicht mehr am Leben,deroselbcn Kindern der Vorkauf zustehen, und ihnen dasGuth um den Preist derer 2000 st. allermaaßen Joh. Mel-chior Sch. es überkommen, wiederum überlasten werden,auch ermeldter Sch. ihnen es dafür anzubieten, diese aberbinnen einer halben Jahresfrist, ob sie es annehmen wollen,sich zu erklären schuldig seyn sollen.
II. Weiß nicht, daß nur benannter Joh. Melchior Sch.dessen allen, und daßersothanesinder Urkundelud^. bereitszu Eud. zwischen Constantin K. und Adam Gottlleb Sch.Güthern gelegenes Guth nicht nach seinem Gefallen ver.kaufen dürfte, sondern solchenfalls es seinen Kindern, so wieer es bekommen, vor 2002 st. wieder zu überlasten schuldigsey, dermaaßen wohl eingedenk gewesen.
III. Räumet ein, daß unter andern ihm etliche Tage vorseinem Tode, wie auch im März des r?z4sten Jahres, kurznach seines Eheweibes, Christinen Sch. Absterben, von eini-gen seiner Kinder und Freunden vorgestellet worden, ob ernicht das Guth einem seiner Kinder käuflich überlasten undzuschreiben lasten wolle?
IV. Weiß nicht, daß er dagegen sich vernehmen lassen:Ich kann es nicht verkaufen.
V. Weiß nicht, daß es Beklagter selbst mit angehö-ret hat.
VI. Weiß nicht, daß es ihm wissend gewesen ist.
VII. Gestehet, daß nach derer Klägers Mutter obbe-nannter Christinen Sch. am 2; März des i7Z4sten Jahreserfolgten Absterben, Beklagter unter dem Vorgeben, als ober besagtes Guth von seinem Vater, Joh. Melchior Sch. am-April 1754 vordreytausendGülden gekauft hätte, Innhaltsdes Documents lüb 6. sich selbiges zuzueigenen gesuchet.
VIII. Räumet ein, daß Beklagter besagtes Guth vonseinem Vater Johann Melchior Sch. am 2 April i?54vorzoov st. gckaufet hat.
IX.Läug