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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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__aller freyen ReichsGtädre._^7

Anno Chr. 141a. wurde sie vom Kayser 8igismundo dem Burggra-fen Friderich von Nürnberg versetzet/ deme sie jährlich 400. Rthlr. Steuergeben muste/ sie hat sich aber hernachmals selbsten abgelöset.

e Anno 1428. im Hussiren-Rrieg wurde die Stadt erweitert/ undder äussere Graben und Rtng-Wauer erbauet.

Alle Injurien- Sachen / so unter dem Bürgermeister und Rathallda/ auch ihren Bürgern und Zugehörigen sich zutragen / werden vordem anwesenden Reichs- und (Dber-Vsgr summarie, pr-clurä Appel-lationis via, erörtert/und ist aus des Kaysers Caroli V. Anno Chr. 1556»ertheiltem Privilegio, der Rath zu einem Mirrichter zugelassen.

Wehn. obs.Praft. verb. Richter/ Vogteyen. foL 13g.

Allhier hates 5. Bürgermeister/12. innere/ und 12. äussere Raths-Herren/ wann die 5 umma unter 74. fl. ist/ darffnicht appelliret werden/vermög Privilegii Anno Chr. 1499. Ist aber die Appellation zulässig/fo wird dannoch hierinn nicht dekeriret/ es werde dann vorhero das surr-mentum Calumniar und Caution praestiret.

Sie hat auch privilegia contra Rothrveil de Annis 1499.1550»'und 1576. ausgenommen in Ehhaffr-Sachen / und contra 5 oren 6 a.Deßgleichen hat sie auch Privilegia V0M Kayser Maximiliano I. AnnoChr. 1499. und Kayser Carl dem V. Anno Chr. 1556.

Ihr Wappen ist ein schwartzer Adler im silbernen Felde / und Ev-angelischer Religion.

69) Wormbs.

Ist eine sehr alte Stadt / liegt auf einem lustigen/ fruchtbaren undebnenBoden/und etwas weniges vom Rhein/ hat grossen Verrath amGetraid/Wein/Wildpret/Ftschen und andern. Anno Chr.z98. wur-de sie von Arrila das letztere- das erstemal aber von Godegesilo, oder/ wieeinige wollen/ von Croco, derVandalenHertzoge/ gantz zerstöret / vonClodovxo, dem ersten Christlichen Königin Franckreich/wieder erbauet/und von der gottlosen Königin Brunhilde schön gezieret/ und zu einemRöniglichen Sitz gemacht. Die Lränckische Röntge verordnetenallhierHeryoge; Konigvagobertur aus Franckreich hat das Palatiumallda erbauet/ welches lange Jahr hernach Kayser llenricus der II. zumCollegio S. Pauli machen thäte.

Anno Chr. 729. Ware allhier ein Ertz-Bißthum / und ftynd hierBischöffe gewesen 8. Victor, S. Rupertus und S. Amandus, und weilenes das ä< mste Bißthum am Rhein wäre / so schmckte ihm König va-Lvbertus die Graffchafft Ladendurg. Dieses Ertz-Dtßchum hatte

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