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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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772_ Lib. IU. Cap.XIV. Von benenUntertbanen/

brachten. Also auch Abimeleck »ob er schon des Gideonis Kinder er-würgen lassen / und unrechtmaffiger Weise das Regiment an sich gezo-gen/ vondenSichimiten entleibt wurde/so warees'doch nid)t recht/undzwar darum/weil sie ihn/nach so viel begangenen Mordthaten/ selbst an-nahmen/ und feine begangene Handlungen guthieffen/ und diesemnach/indem exceptio metus & doli nicht statt gefunden / aus gerechtemUrtheil GOttes alle elendiglich umkommen ftynd.

Jud. 9. cap.

Wann nun aber diese vom gantzenVolck frepwillig angenommene Ty,rannen alles verkehren / gottloser weise denen armen Unterthanendas Ihrige nehmen/ und in allem den Garaus machen wollen/ alsdannmögen und können wieder lebendig gemacht werden Brutus & Cassius,Tarquinius abgetrieben/unö Nero abgestrafft werden; und auf solcheWeise resistir u das gantze Israelitische Volck dem närrischen Schwuhrdes Sauls wider Jonathan. Ahikam defendirte den frommen Pro-pheten 'jjeremtam wider den König Jojakim , der ihn wollte umbringen.Rehabeam, weil er über und wider die Gesetze des Valterlandschan-delte/ wurde vertrieben.

1. Samuel. 14, v. 44.4s. Jerem. 24. v, 26.2. Chron. 10.

Und auf diese Weise thaten recht die Vorsteher des Königreichs Nea-polis/ daßsie ihren Konigk'erdinandum, wegen fein und derSeinigenBlutdürstigkeit/ vertrieben/und sich der Römischen Rirchen Gewaltrmtergaben/ auch also derKayser^encesIaus seiner Geilheit/ Blutdür-stig-und Faulheit halber des Reichs entsetzet worden. Und dieses lastendie Rechte zu; dann gleichwie ein Vatter seinen Sohn/ aus erheblichenUrsachen enterben / ja selbigen / wann er ein Verrather des VatterlandSist/ ungestrafft umbringen mag; also auch ein Magistrat, welchem ausGötttichenund Weltlichen Rechten dieObsorg oblieget / aus erheb- undnothdringlichen Ursachen einen Fürsten der ihm angehörig-und zustän-digen Haereditat priviren kan / weilen das Vatterland est communisomnium parens > und die Wohlfahrt des Vatterlandes dem Gewaltund der Autorität eines Fürsten vorzuziehen ist/ auch der VätterlicheGewalt nicht in derGrausamkeir / sondern in der Frömmigkeit beste-hen solle/dann/begangener Laster halber/ alle Beneficia und PrivilegiazuVerlust gehen.

NovcL iis. f. c. 4. 1 . minzme.ff. de religiös. & fumpt.funer. I. Di-vmad /. Pompei, deparr . Richard, adlibn.io. C,dedol.

Gleich-