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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
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5oö Obscrv. LXXIX. Juris Ecclefiastict Protefiantium, Sponsalia ,

tieries aufgenommen, endlich aber , als sie nach K - - gereist , «w mit dem Ver-malter dortigen Gutei neccjjaria zu verabreden , Jer Klacger nebß feinem Bru-der und Schwaegern sie dahin mit begleitet , fie nicht einen Augenblick alleingelasen , ihr auf eine enorme Art zugesetzt , «w en saveur des Klaegers ihreResolution von fich zu geben. Durch dieses heftige Zusetzen sey sie in eine sol-che Gemüthsverwirrung gefetzet , zumal bald der eine , von ßch zu erschießen,der andere, von ßch zu erhenken gesprochen , wann fie nicht ja sagte; allen-sah doch , mann Klaeger binnen halben Jahres Friß die Stelle eines WürklichenGeheimen' Raths obtinirte , und der Beklagt in Mutter darin consentire.

Reklagtin, die zum voraus gesehen , dass eines so Wenig als das anderem«eglich zu machen , habe endlich nicht so Wol ex serio proposito , als nur umßch von den importunen sollicitationibus derer Gegnere befreyet zu sehen , diebedingte Antwort gegeben , dass , 1 vann Klaeger es dahin bringen koenne , dasser innerhalb 6 Monat ein würklieber Geheimdcr Rath würde , und ihre Aiutterdie Mariage genehmigte , fie vielleicht alsdann auf des Klaegers Person refle-Hircn moegte. Es macren also blosse traBatus , sub spe de matrimonio ineun-do , nicht aber sponsalia pura elf rite contradi a gewesen. Die 2j Rthlr . habefie ihm nicht spe suturi matrimonii , sondern aus Liebe gegen den verstorbenenMann , und um den Klaeger , als einen rohen Menschen im Stande zu setzen ,. \vas zu verdienen , gegeben .

Ausserdem habe der Klaeger durch die fetzige ehrenrührige Exprejfioncs tdie sie fich tief ad animum revocire , ein Odium implacabile gegen ihm erreget yWelches allein, wann auch gültige Sponsalia in medio waeren , zu deren Difjo-lution hinreiche ; hauptsaechltcb sey es ein Casus , exprejje Jure divino Lev. /8,V. 14. prohibitus 13 indispensabilis.

Klaeger replicirte gegen diesen letzten Umfiand , wie ausserdem , dass lococitato nicht von des Vaters- Bruders -Wittibe, sondern Weib, scilicet in casudivortii , vivento marito fällig die Rede sey , die Bcklagtin selbst ;, erweislich ,gegen viele Personen angegeben , dass fie a priori marito intatla geblieben, alsonur quoad effeclum civilem dcjjen Uxor gewesen , nicht aber turp/tudo detegiretworden , wr> die Worte cit. loco lauteten , keine moralis 15 intrinseca tur-pitudo darunter vorhanden : dabero int Coccejaniscben Landrecht P. t. Lib. 2.Tit, j. /7. dieser Casus von denen prohibitis gaenzlich abgesondert , und obzXoar solches noch nicht vim legis habe , dennoch aber Mens c 5 Intentio SupremiLegislatoris conflire. Acceptari confejfionem des Jaworts ; die dabey fingirteUmfiaende und Conditiones koenten dessen Effect nicht hindern: negari , dass erfich dabey engagirt, dass er erst, am wenigsten in 6 Monaten , wihklicher Ge-heimer - Rath werden f>lte , WieWol Bcklagtin felbfl solches nicht pro conditioneitnpoßitili ausgebe , sonderlich , Wann fie, versprochener müssen , selbst dazugeholfen haben Würde. Zum fingirten odio implacabili , sey aus des KlaegersConduite , kein Grund herzunehmen; aüensah consentire er in eine proportionis-liehe Abfindung.

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