der Leibeignen. Z8r
jedem, dem er ein mehrers abfordert, zugleich einen Narrreu anweisen, der ihm borgt. Da nun ein Leibeignerim gerichtlichen Stillcstande so wenig als der andere, dersich im natürlichen befindet, vor Unglückssällen sicher ist;ja, da die Unglücksfälle eben wie Gicht und Flüsse sicheher auf die kranken als gesunden Glieder werfen: so istes beynahe unmöglich, auf acht oder zwölf Jahre zu be-stimmen, daß dieser jährlich die ganzen Heuergelder seinesHofes zum Vortheil der Gläubiger aufbringen soll; undwenn dieses ist, so muß derselbe wenigstens einmal oderzweymal in den Stillestandsjahren einen gerichtlichenVerkauf seiner Früchte erleiden — und es giebt derenviele, die ihn das erste Jahr, sodann aber alle Jahrehinter einander erfahren, — auf solche Weife kann aberder wahre Endzweck des Stillestandes fast nie erreichetwerden.
Indessen bleibt doch auch wiederum gewiß, daß wennnicht die strengsten Executiones geschehen, die liederlichenWirthe nie zur Ordnung zu bringen sind, und gar keinCredit, der doch unentbehrlich ist, zu erhalten steht.Ueberhaupt scheint der Mensch dazu geboren zu seyn, umunter der Zucht zu leben. Den Vornehmen peitscht dieEhre, oder die erschreckliche fürstliche Gnade, mit Skor-pionen zur Sklavenarbeit; der Soldat würde ohne Zuchtein Fluch des menschlichen Geschlechts seyn; und wiesollte denn der von einer nahen und strengen Aufsicht inder jetzigen Verfassung beraubte Landmann in Ordnungerhalten werden, wenn nicht entweder Noth, oder Geiz,oder ein pfändender Richter ihn dazu nöthigten?
Bey dem allen lernt man aber nur so viel, daß dasUebel gewiß, die Arzney aber unbekannt ist; besondersbey uns, wo jeder Bauer wenigstens unter vier Eerichts-
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