26
so interessant sie ist, unsers Wissens bis jetzt so viel als keine Beachtunggefunden hat. Wir meinen die auch in der Stadt und Republik Zürichvon 1592 bis 1798 offiziell eingeführte Unterscheidung von regiments-fähigen und nicht regimentsfahigen Familien unter der Bürgerschaft,oder anders ausgedrückt, die von der Obrigkeit aus verhängte Aus-schließung einzelner Geschlechter oder ganzer Kategorieen von Geschlechternvon der Theilnahme an der Regierung der Republik.
Von der Einführung der Brun'schen Verfassung an bis in's letzteJahrzehnt des 16. Jahrhunderts ist uns nicht bekannt, daß zwischenden in der Stadt Zürich Bürgerrecht besitzenden Familien irgend einUnterschied mit Bezug auf die Berechtigung, Aemter und Würden inRath und Gericht zu bekleiden, gemacht morden sei. Erst die Einwan-derung in die Stadt Zürich der als Anhänger der Reformation aus ihrerHeimat vertriebenen Locarner, welche in gewissen Kreisen der Bürger-schaft mit scheelen Augen angesehen wurden, gab Veranlassung, eine vonder Theilnahme an der Regierung der Republik ausgeschlossene Klassevon Stadtbürgern zu schaffen. Nachdem nämlich diese Locarner schongeraume Jahre im Schirm der Stadt Zürich als Anfassen gewohnt undin ihrer Mehrzahl den in der frühern Heimat besessenen und dort zu-rückgelassenen Wohlstand durch ihren Gewerbsfleiß wieder erlangt hatten,nachdem ferner die Familie von Muralt im Jahre 1566 mit dem Stadt-bürgerrechte beschenkt worden war, weil der geschickte Arzt vootor Joh.v. Muralt und seine Söhne sich in der Pestzeit von 1564 durch ihreärztliche Thätigkeit große Verdienste um die ganze Bevölkerung derStadt erworben hatten, gelangten successive auch die andern LocarnerFamilien an den Rath um Ertheilung des Bürgerrechtes. Daß 1567auch das Geschlecht Zanino das Bürgerrecht unentgeltlich erhielt, habenwir oben schon gesehen. Dem Gesuche der andern Locarner wurdespäter zwar ebenfalls entsprochen, jedoch nur unter der Bedingung, daßdie Petenten und ihre Nachkommen zu allen Zeiten der Theilnahme aniRegiment nicht fähig sein sollen, welche Bedingung im Bürgerbuche beijeder dieser „welschen" Familien ausdrücklich beigesetzt ist. Die betref-