Buch 
Thesaurus Notariorum, Das ist: Ein vollkommen Notariat: und Formularbuch : Underscheiden in sechs Theil, welche in sich begreiffen: Ein underricht vom Notariatampt in gemein, dessgleichen alle Formen, so bey den Cantzleyen, Statt: und Gerichtschreibereyen, auch den Notarien dieser zeit gebraucht werden : Sampt beygefügtem, vast einem jeden solcher Formen nohtwendigem Underricht, auss gemeinen beschriebnen Rechten, Jn solcher ordnung, dass auch einer, der dessen, was auff ein oder den andern fahl nothwendig, noch unerfahren, durch dieselb erjnnere wirdt : Wie solches nach der Vorred, und auss dem Register aussführlicher zu vernemmmen ist ... / durch Johann Rudolph Sattler, genannt Weissenburger, Gerichtschreibern der Statt Basel
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Bonedatt dm Leser.

nichtig vnd parkeyschzuhandlen/vnd daneben ein vnrüwig / vnnd böß gewissen ItifyaUnl Dann Bschon wol es einerjhmcbißwellengering macht/ vnd vermeint er wöllesich ein fach nichts anfechtennoch bekümmeren kassen/es auch also ein Zeitlang beschicht: so bleibt ee doch endtlieh nicht auß. Habetenim occultos conscientia carnifices,qui magis torquent vitia,quam verbera, quam formenta.Et conscientia mille testes. Daß ist/ das gewissen ist ein tausend Ieug.Da eineretwanein ehr-liche redliche Person/sampk deren armen vnschuldigem Weib rn Kind/in höchste Armut gesetzt seinsiehet/ vnd er gedcnckt/daran rregstu ein schuld/hettcstu die sach/so sie dir vetrawet/brsserversehen/od»werestu dieser Partey nicht zu viel gönstig/vnnd verändern zuviel vngönstig gewesen/so were diese inerstem vnd vorigem Stand/vnd nicht in solchen jamer vnd ellend kommen. Vermeint ihr nicht daßeinem solches zu Htrtzen/wann es schon Steinen were/gehn solle. Was alsdann auss solchen fahl/vnd wann nicht mehr zu helffen erfolge / haben wir bey allen Historiographis viel/ vnnd vnder derennicht wenig gantz erschrockenlichr Exempel. Wie einer der ein solchen nagenden Wurm in seinemHerum hat / die vbrige zeit seines Lebens in diesem gleichwol ohne das arbeissäligm Iamerthal zubringe/lehrt vns auch die tägliche erfahrung.

Hingegen hat der/so keiner Partey nichts versaumpk / vnnd aufrichtig handlet dessen allen nichtzugewarten/sonder darss frölich einem vnder das Gesicht stehn/wie Ocero pro Milone sagt: Ma-gna vis est conscientia; iudices,&magnainvtranq;partem: vtneq-, timeant qui nihil com-miserint,& poenam semper ante oculos versari putent, qui peccarint. Ich kan vnd soll zwarnicht vernancn : daß bißwcikcn nicht auch ctlich so gar verstockte Leuth sich sinden/denen es im wenig-sten nichts zufchafen gibt: es muß aber hingegen auch diß gestanden werden: daß nämlichen sol-chen Personen zuzeiten mit gleicher maß gemessen wird! / in dem sie etwan in andere weg gleichenschaden erleiden: aber wegen angezogener verstockung warumben es ihnen begegnet/nicht zuerken-nen wissen/dahero sie auch in ihrem thun fürfahrcn/vnd also schaden mit schaden heuffen.

Einer der biß dahew nur etwas achtung hierauffgegebm/wirdt erfahren haben: dz die Parteyenso wegen d'Notarien vnerfahrenhcik/vnfleiß oder gebrauchten gefahr/verlürstig worden/den Mota-rium, odernachscinemabsterben dessen Erben angelangt: vnd der Notarius, oder dessen Erben/et-wan auch vmb gar viel ein mchrers /dann er Notarius zuvor Nutzung empfangen/ fellig worden/wie dann in solchen fählen billich bcscheh en soll.Vnd wann schon die Parteyen/ nicht wegen deß No*tarij gebr uchter gefahr/ sonder seiner vnerfahrenhcit halben ve-lürstig worden: Dann keiner sofrafcl sem/daß cr nach solchem Ampt trachten/vielweniger dassclbige üben vnnd gebrauchen soll/wann er hierzu nicht qualificim/taugenlich noch erfahren ist. Es beschicht aber nicht/vnd hilft al-so kein trewhertzigevermahnung noch Warnung nichts. Dahero dann auch hingegen/ das jenige sojetzcrzehlet ist/erfolgt.

Wie nohtwendiger je lenger je mehr das Notariat Ampt werde/gibt die tägliche erfahrung zuer-kennen.Es will dieser zeit ein jeder seines verhandlens versichert scin/vnd vber dassclbige glaubwürdi-gen schein habcn/deßwegen auch die Notan j, als die solche auss;urichtcn/daß sie bestendig seyen / al-lein macht haben / viel gebraucht werden. Wann man aber sehen/ spüren vnnd erfahren wirdt/daßdurch jhrvncrfahrenheik/vnfleiß oder gebrauchte gefahr/soviel Personen zuschaden vnnd nachtherkgefürt werden: ist leichtlich zuschliessen daß man entliehen auffsolch Ampt minder/ dann sonsten eintreuwen geflissenen Schreiber halten /vnnd also solches letzlichcn garin Verachtung gerathen werde»

Welches alles ich in geliebter kürtze meines erachtrns / not hwmdiglich warnungs weise anzu-melden nicht vmbgehn können. Hiemit den gönstigrn Leser zu aller glückli-chen wohlfarr/der Allmacht Gottes trewlichbefehlende

Anhake