vorbericht. i
Berichten, Verträgen, Bündnissen re. in wel-chen das ^U8 publicmn bestehet, hat es annochein so genanntes gewisses Herkommen, aufwelches in denen publiquen Staats-Geschäf-ten sehr viel gesehen wird. Man verstehet aberdardurch nichts anders, als t-egem pubiicsmnon scriptam , oder einen gewissen Gebrauchund Gewohnheit, so durch lange Zeit still-schweigend eingeführt, einmüthig beliebet, an-genommen, in publiquen Geschäften beobach-tet, und diese darnach verhandelt worden.Dieses aber lehrt sich lediglich aus der Praxi,und ist höchst nichtig zu wissen.
Wir müssen annoch aus Anlaß des Titulsdieses Buchs, der da ist Bunds-Historie, et-was von den Bünden in Zenere melden, umdaraus zu zeigen, daß der Eydgnoßische Bund,ein gerechter und denen Reichs-Satzungen nacherlaubter Bund und keines Wegs eine Conspi-ration, Conjuration oder Rebellion gewesen,als welche ungereimte Namen, bey verschie-denen pasßom'rten Seribenten, dann und wanangetroffen werden.
Was ist dann ein Bund ? Und wem ist er-laubt Bündnisse zu machen?
Ein Bund wird genennt, eine solche öffentli-che Verkommniß zwischen etlichen Fürsten , oderfreyen Völckern und Republiquen, dardurchaller Verbündeten Sicherheit, Beschützung,Heyl und Nutzen gesucht und befördert wird.
Woraus dan erhellet, daß das Recht Bünd-nisse zu machen, ein hohes keZale sey, wel- -ches denen, die einem Fürsten oder Herrn un-
terwor-