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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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20 Eydgnoßische

-erzeiget, darinnen fremde Troupven sie-,hm. Käme man dann drittens zum Zweck so , !wär- en dennoch die FremdenMeister imLan. sLe bleiben; d^nn die Evdgnoffen beyder Relft ,gionen wären geschwächt und entkräftet, und imüßten sämtlich nach des Ubebwinders und !Helfers Pfeife tanzen, und ihrer Freyheit ieinen unverhoften traurigen Abschied geben;käme es schon nicht gleich auf einmal, so- >me es doch allgemach also, und würden die >Evdgnoffen, aus Freyen zu Sclaven, aus ,Herren zu Knechten, und müßten zuletst an-dern Fürsten ums schlechte Commis - Brodtdienen. Da hingegen die Cleriscy, bey allemdiesem, nichts leiden,bey ihrer geistlichen Im-munität und Überfluß beständig verbleiben javielmehr ihren Zustand verbessern, und liebereineli Fürsten , als einen Bürger, oder Ball-»rcn respectiren würden.

Es können auch die Catholischen Eydgnos-scn keine gerechte Ursache haben, die Evange-lischen der Religion halber zu bekriegen; weildiese jene in ihrer ReliqionS - Übung, andenen Orten, da ihnen solche von Rechts wc-,gen zustehet, nimermehr beeinträchtigen, nochVerhindern; sondern blößlich bedacht sind,ih-re Gewissens-Freyheit zu haben und zu behal-tc n, an denen Orten, da Recht und Verträgees ihnen gestatten. Gönne und lasse ich nuneinem das Seinige, so ist billich, daß er auch ^mir gönne und lasse das Meinige; zumalen ,wo Lands - Gesetze und Verträge beyde Thei- tle darzu verbinden. d

Bleibt