nr Anhang.
noch auch ihre Underthanen, Zugehörigen,oder die jetzt ihnen/ oder künfftiger Zeit, ob-berührter »nassen verwandt/ oder zugethanfeynd oder »verdend/ sanieritlich/ »>och son-derlich/ wider den genannten unsern aller-gnädiaften Herren, Keyser Algximilmns undErtz-Hertzog Carls Larld und Leüth in dieserewigen Vereinigung nit begriffen / wie dieRammen habend/ in ärgern und krieqlichemFürnehmen / auch nimmer seyn, noch thu»»/in kein Weyß.
7. Damit auch diese ewige Einung undVerftändnuß desto stattlicher gehalten undgehandhabct werde, so soll fürhin kcin Theyluß uns vorgemeltcn Partheyen/ seinen Un-derthanen , Zugehörigen / oder die ihn obbe-rührter Massen verwa»»dt oder zugethan seynd/verhängen noch gestatten, daß sie wieder denanderen und nach dessen Land und Leüth/ zuniemand, wer der sey, in Krieg, Auffruhr, oderwiederwärthig fürnemme/ lanffen, ziechcn han-deln oder thun, sonder welchen» Theyl unteruns das begegnen wurde, der soll, so bald er deßhalb von den andern beschrieben, oder ange-sucht, oder daß für sich selbst innen oder gewahrwurde, solches sein hingelassenVolck vonStundund unverzogenli-h auffdas allerhöchst, wiederHeym zuziechen abforderen und ob jemand sol-ches verachten, und darinnen ungehorsamberscheine»» wurde, die sollen nach Erkantnußihrer Herren und Obere»» gestrafft werden,es soll auch keil» unser obbemelten Partheyender andern Hinfür die ihren mBündmrß,B"r-
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