izo Anhang.
Todschlag, Abfag oder ander Mißhandlun-gen , wie sich das zutragen möchte, darnmb kdieselben Verhandler zu den. Recht nit ge- -bracht werden möchten in Bann und Acht c-mit Recht crkent , die in deß anderen TheylsHcrrschafften und Gebiethen komen wlirdeu, 'dieselben Verhandler sollend alsdann von >svlicher Herrschafft, oder derselben Under-thanen und Verwandten , so bald ihnen das mdurch das andere Theyl güttlich angezeigt Äwird, keines Wegs auffgehalten, noch eiui- »ger Fürschub geben werden, so bald das durcheiniges Theyl begehrt und vorangezeigter >2Massen, umb anffgangenen Kostung und "Schaden Vertröstung gelossen wird , daßalsdann dieselben zurecht angenohnien, auffdie voraußgangnen kan und Acht gebürt ge- mricht und gehandlet werden. k!
7. Wir sollend und wöllend auch uns, Äund durch eines jeden desselben Land, Schloß, ^Stätt und Gebieth, zu freyen, feylenKauffin allein dem das die Nohtdurfft erfordert, Wohne Verbott zngehn lassen, doch hierin» HGOttcs Gewalt und Herren Noht arrßge-schlössen, und daß solich erkaufft Getrcyd, ^
kein Theyl deß anderen und weiter zugehnlassen noch zu kauffen geben soll, in keinWeyß. üAuch die Strassen zr, beyden Scythen, ohnnew Aussah oder Beschwährung einiger ne- 1wer Miech, Zoll, oder ander Ufflegung,dann wir beyd Theyl das gegen einandern iluther zuthlin gebrailcheu offen und ftcy und itzsolches treülich und ungefährlich gebruchetund gehalten werden. 8 .