iZL - Anhang.
den, daß alsdann keintwcders Theyl einigenFrieden/ oder beständlichen Bericht/ gegen I
demselben annehmen, noch beschließen solle/ >es sey dann zuvor mit deß andern TheilsRaht, Beyseyn/ Wissen und Willen, und ,beyd Theyl gemeinlich darein verfaßt und kei- ^ iner von dem andern außgeschlosscn / gcsche- ! ihcn. ^ !
lo. Und so feer wir Kcyser ^lrrxiiniliZn ?oder ulsser Erben, eigen Krieg und Knecht anß ! cden Pündten bey uns hätten / so sollen und ' kwollen wir sie auch, wo wir einigen Frieden «iannehmen wurden, darinne beschlicsscn. d
n. Und wo einig Spänn und Irrung ientzwischen Uns Römischen Keyser und im- üser Erben, unser Fürftl. Graffschafft Tvrol,auch unsrer vorder Herrschafften und Lan- ?den, ähnhalb Arlebergs biß an Bodensee , Ädeßqleichen unsers kauli Bischoffen zu Chnr, '!unser Nachkommenden, und unser der lll.Pündten in Churwalchen Oberkeit beruh- Hrend ztrtraqen und verfallen würden, so sollen ^und wollen wir alsdann, solich Spähn vor -einen Bischoffen zu Constantz, als von bey- ^den Theylen erwöhlten Obmann, mit sambtseiner Andacht, Freündschafft und Fürstl. >Gnaden, von abgedachten beyden Theylen Agleichen Zujatz güttlichen, wo aber dieselbennicht verfangen werden möchten, alsdann ^derselb Bisthoff mit sambt den, gleichen In- , ^satz, das Göttlich Recht vor Augen nehmensolle, rechtlichen außtragen. Und solcher ^
rechtliche Entscheyd, solle von uns beyden .
Par- '