Bunds - und Staats - Historie, z
Es schlösse«! auch gedachte Orte ein Burg- Burg.unsund Landrecht mit dein Land Wallis aufCa-tharlnäAn. i>28.d-esesIuhalts: tkvi.Or»
- i. Wollen beyde Partheyen, freundlichen ke mitlL und brüderlichen mir einanderen leben, Nutzen WMS.
förderen und Schaden wenden.
N 2. KeinTbeil solle des anderenFeinden, von
lo denen es angegriffen ist, kein Hürff, Steur,al Tr«tt Zugang,Nahrung noch Leuth gestatten;w sondern dem Angegriffenen undBeschädigtenhelffen, und mit Kriegs-Leuthen z«,ziehen.
K« z. In soltichem Fahl solle alsdann keine« Theil ohne das andere Frieden machen, oderü!v etwas «nit den Feinden schließen.
Ä 4. Wann jemand die Partheyen in ihreml-L Land wolte dringen von« Gsatz GOttes undLi! dem alten Glauben; so sollind und Wollust siei«- einanderen in eignen« Kosten helffen und dar-!^. bey schützen.
->> s. Die Todschläger solle«« an deneuOrthenÄL gerichtet werden, «vo sie die That begangen,s 6. Kein Theil solle das andere heffien noche !? verbieten, sonder«, der Kläger solle dmSchuld-«L ner bcjagen und berechugen, vor seinem or-LL deutlichen Richter.
7. Die Zölle sollen über das alte Herkom-men nicht beschwüret werden.
,i!!- 8. Es solle zwischen beydenPartbeyen alle-
- ! zeit feyler Kauff und Verkaufs wie freundlich, ^ und nachbaürlich ist, gebraucht werden.
9. Mmi die V Orthe mit einander inZwey-tracht kämen, und der einte Tbell Rechts be-Mli Lehrte, der andere aber solches ausschtuge sof A » solle