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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Genfan.

8 Eydgnoßische

darüber sollen die Schiedleuth innerhalb Mo-natsfrist sprechen, und wo dieses nicht gcschi- ^het so mögen die Vl.Stätt den V. Orthen den sfeil n Kaüff abschlagen. !

i z. Ein jedlichekÖrth solle bey seinemGlan-ben bleiben, so lang es ibme gefallt, und keinTheil den anderen darvon drängen noch treibe. i14. Es solle auch ein jedlrches bey seinen lVogtcyen Herrlichkeit, fanden Leuchtn, Ge-rechtigkeiten rc. verbleibe wie vor diescmKrieg. zr s. Die habende Bündnnß sambtderVer- :ikomnnß zu Stantz, solle alsobald mit diesem sLandfrieden beschworen und erneueret iverden. A16. Alles in währendem Krieg beyderseits nvon geist-und weltlichenPersohncn geschehene Eund gethane mit Worten, oder mit Wercken, ksolle völlig vergessen, verzicherrstod un hin seyn; rc

also daß ein jeder möge sicher und frey gehen, «kziehen haiidlcn,waiidlen,waiin und wo er wil. §Nun znHaltttng nndErfüllung alles dessen, §was ln dlesem Landfrieden enthalten ist, wur- Lcdc ein crnstNchMandat intNanren aller XIII. !One pnblicirt, welches datirt ist, zu Baden Aauf St. Gallen Tag An. r s 29. Der Fcr- ii!-irländische Bündniß - Brief wurde den-richern in ihr Lager geschickt, und dorten al- ^sobald in kleine S tücke zerrissen, und geschahe ^der Abzug beyderseits. , Lj

So hatte auch Genf immerhin UberdrangundAnfechtring von dem Herzog in Savoyen ;weßweaen die Genfer ihre VUtbürger von / ^Bern rmd F, eyburg zu Hülfe rüsten, welche ^sich in das Mittel schlugen, und endlich einen 1 tz,Vertrag errichteten, An. i; 29. Die