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Seits, und dann dem Gottshaus Reichenau anderer Seits, wegen den Gerechtigkeiten,diejedwedcres Theil am ausser« See haben solle,indem jedes Theil die Confiscation seiner Mo,Vergleich hilien an fich ziehen woiltesso verglichen sie fich!?n o endlich gütlich zu Baden Donnerstag nach
Orten und Jacobi, An. l5s4. folgender gestalt:der Abrcy I . Die Distantz des Sees vom KübehornReichenau under der Statt Constantz biß an das Wan-ken Skrhorn gegen dern Thurgöw, ist getheilt wor-densee. ' den, zwischen denEydgnossen und demGolts-hauß Reichenaw also daß die Evdqnosscn ausihrem halben Theil strassen und verhandelnmögen, alles daS in und auf dem See undWasser Malcfitzisch gehandelt wird, oder fichzutrüge, dergleichen Schiffbruch, wann einerLeib und Gut verführte.
2 . AufdemBoden-odcr usserenSee gegender Ouw, da der Bsschoffvon Co'istantz dieniederen Gerichte hat; haben die Evdgnoffenhalb u»id derBischoffhatb zustraffen, doch desBischoffs niederen Gerichten unschädlich.
z. So bleibt auch der Biichoffben seineraltenFischer-Ordnung,und wer nß demThur-göw in solcher fich vergreifst, den mag derBi-schoff straffen, auch die Ubertretter im Tbur-göw für seinGerichts-Stab inderJnsulRei-cheliau setzen,und nach den Rechten abstrafst.
4. Es solle aber dieser freundliche Vertragden anderenSee-Rechten undGerechtigkeitennicht präjudicirltch seyn.
So wurde auch zu Aufhebung und Ver-hinderung mehrerer midkünfttgerStreitigkei-
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