Bunds - und Staats - Historie. 5 r
^ Genff, in deren von Bern Stätten und Lan-« den Zoll und Gleich, wie vor Alters bezahlen,lb > i. Die Löb der zinßbahren, oder sonst Le-^ hengüteren,so eineStatt oder ihreAngehörigeis hinder der anderen hat, sollen bezahlt werden,nach Wohnlichem Brauch der Orthen, wo!>l! die Güter gelegen sind.
'S 12. Der leibeignen Leuth und derenGüteri' halb, solle ein jedes in seiner Arth und Naturk bleiben und dieBurger einer jeden Statt,wel-« chr dergleichen leibeigneGüter besitzen wollen,sollen ihremLehen-Herren die schuldigePflichti>« leisten, oder sich der Freyung halber mit sei-! nem Willen abkauffen und vergleichen,üi iz. Weilen auch die Statt Genff dahin
gefreyet, daß wann ein leibeigner Mann, außden benachbarten Landen,in ihre Statt zeucht' und dorten Jahr und Tag wohnet, und voni seinem Herren nicht abgefordert wird, selbiger'l frey seye, als solle es darbcy verbleiben.
r 4. Hingegen behaltet sich die StattBern^ ihre habende güldene Bull, Brieff, Siegels und Freyheit vor; also daß, wann einer ihrerÄ Leibeignen in die Statt Genffzeuchtmnd die-ses der Statt Bern kund gethan wird, so istK dessen Haab und Gut ihren verfallen, und ha-^ den dannoch das Recht ihn wieder abzuforde-h ren ohne Widerred und Hinderung derStattGenff.
Im 15. Der Edelleben halber, so ist abgeredt,I Laß diejenige, so von wahrem unwidersprechli-W chemAdel sind,der Edellehen sollen gnoß seynüi! »hneSoufferten. Diejenige aber, so nicht vonM D - Ade-