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Eydgnoßische
werden und auf ewig verbleiben, das übrigePais de Bauchs, dlc S tätte und HerrschaftenNyon , Vevay, Ctnllon, la Tour und VlUeNenfve n,it allen Zugebördten; also daß derHertzvg für sich und alle seine Nachkommen,solche in deren Besitz nimmermehr ersuchen,hinderen noch molestiren solle, noch wtl.
z. Betreffend das Bürgerrecht der StattGenff, so solle solches in seinen völligen Kraff-ten besiehe« und erhalten werden.Wann aberder Hertzog Rechtlich erweisen kan,daß solchesunkräfftig seye, sollen solches die von Bern nicht hinderen; sondern dem Rechten freyenLauff lassen.
4. Wegen denen Rechten, die der Hertzogüber die Statt Genffprättndirt,sollen sich diePartheyen trachten gütlich mit einander zuvergleichen, oder wann dieses nicht seyn könte,Gerichtlich außgemacht werden.
5 . Alle Contract, Känff. Tausch,», wieauch alle Sprüch, Erkantnussen, Urtheil, diegemacht und gegeben worden, währenderZeit, als die von Bern das Land inne gehabt,sollen in ihrer Gültigkeit vest verbleiben.
6. Jede Parthey solle haben und beziehen,alle Einkünffte, Zinß, Zehnden, so wohl geist-lich als weltlich, welche innerhalb ihrenGrän-tzcn undMarchen fallen und gegeben werden,obschon sie vorher zu einer Kirchen, Kloster,Spittahl, rc. gehöret, so innert des anderenGräntzen liget. Jedoch solle sich dieses nur ver-stehen auf diejenigen Emkünffle, so die StattBern An. i szs. tn dem Krieg zu Handen ge-
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