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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Eydgnoßische

werden und auf ewig verbleiben, das übrigePais de Bauchs, dlc S tätte und HerrschaftenNyon , Vevay, Ctnllon, la Tour und VlUeNenfve n,it allen Zugebördten; also daß derHertzvg für sich und alle seine Nachkommen,solche in deren Besitz nimmermehr ersuchen,hinderen noch molestiren solle, noch wtl.

z. Betreffend das Bürgerrecht der StattGenff, so solle solches in seinen völligen Kraff-ten besiehe« und erhalten werden.Wann aberder Hertzog Rechtlich erweisen kan,daß solchesunkräfftig seye, sollen solches die von Bern nicht hinderen; sondern dem Rechten freyenLauff lassen.

4. Wegen denen Rechten, die der Hertzogüber die Statt Genffprättndirt,sollen sich diePartheyen trachten gütlich mit einander zuvergleichen, oder wann dieses nicht seyn könte,Gerichtlich außgemacht werden.

5 . Alle Contract, Känff. Tausch,», wieauch alle Sprüch, Erkantnussen, Urtheil, diegemacht und gegeben worden, währenderZeit, als die von Bern das Land inne gehabt,sollen in ihrer Gültigkeit vest verbleiben.

6. Jede Parthey solle haben und beziehen,alle Einkünffte, Zinß, Zehnden, so wohl geist-lich als weltlich, welche innerhalb ihrenGrän-tzcn undMarchen fallen und gegeben werden,obschon sie vorher zu einer Kirchen, Kloster,Spittahl, rc. gehöret, so innert des anderenGräntzen liget. Jedoch solle sich dieses nur ver-stehen auf diejenigen Emkünffle, so die StattBern An. i szs. tn dem Krieg zu Handen ge-

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