Bunds - und Gtaars - Historie. 6z
ii, einander habendesBündniß und ewigeSBür-R gerrecht zu erneuern, zu welchem Ende sie ei- Emeuer.m ne Conferenz zu Frauenbrunn gehalten. Der tes ewigesN darum aufgerichtete Brief ist datirt, Sontagden i o. Febr. 15 77. «nd begreift folgendes: Bern und
1. Solle eine Statt der anderen Leib und Solo.b Gut, Stätte, Land und Leuthe re. die sie jetzo thurn.
haben, oder künfftig bekommen werden, wi-der alle Feind und Beleydiger, retten, schützen,schirmen, re. mit Leib und Gut.
2. Kein Statt solle die andere des Ihren,
^ so sie in Gwehr und Besitzung hat, ohneRechtln entwebren.
z. Keiner zu den beyden Stätten gehörig,
7 solle den anderen mit frembdenGrichten bela-den, ohne um Ehesachen und offenen Wucher.
4. Keiner solle auch den anderen pfänden,noch hefften, ohne dm wahren Schuldner„ und Bürgen umb gichtig Schulden; sondern- den Schuldner vor seinem Gericht suchen.
s. Wann eine Statt oder die Ihren gegen; die andere Statt Streit und Ansprach hät-ten, solle man gehn Frauenbrunneu für glei-te che Sätze komm; und wann die Statt Bern'c, Kläger ist, solle sie einen Obmann nehme«
7 ° auß den Nähten zu Schweiß oder Ury. Ist7 , aber die Statt Solothuru Kläger, so solle sie7 einen Obmann nehmen von Zürich oder Ba-^ set, und der Obmann solle gkich von Anfangzu der Sach gcsetzet werden.
* 6. Bevde Stätte sollen gegen einandern
^ den alten Zoll und Umbgelt nicht steigeren.
^ Die unruhlgeuLaüfte tnFranckreich und in