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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Exdgnoßische

billichem Recket nicht versehen wollen, anhal-ten, heffm,» pfänden, mit Lob und Gut, bißdem Beschädigten Abtrag oder Recht wider-fahret.

7. Umb Geltschuld mag keiner den anderenhefftcn noch pfänden, als den wahren Geltenund Bürgen. Zinß mag jcdcrman forderenWie blß dato.

8. Umb Todschlag, Freffel, Bussen, Erb-fäh! solle gerichtet werden nach den Gesätzenund Gwonhciten derjenigen Grichtcn, da dieThat geschehen, oder das Erb gelegen.

9. Alle drey Stätte sollen bey ihren Rech-ten, Herrlichkeiten, Freyheiten, Zwingen,Bähnen, Grichten, rc. völlig verbleiben, rc.

IQ. In denZöllen solle keinThcil gegen demanderen einige Neuerung vornehmen, sonderndie von Genff sollen in den Landen undGebie-ten der zwevStätten inZoll undGleyth gehal-ten werden,wie andere Evdgnossen,so fern kei-ne sonderbahreBricffe und Gerechtigkeit da-wider vorhanderi ist.

n.

In Streit undMißhäll,sollen die strei-

tenden Partheyen gehn Baden oder Araw zuTagen kommen, vor 4. gleiche Sätze. Mannsich aber diese nicht vergleichen könnt, so sollensie bey ihren zur Sach geschworn«: Coden, ei-nen gmeinenObmann auß den kleinenRähtenvoNSt.Gallen,Biel oderMüllhansen nehme.

i2. Acltere Bündte und Verpflichtungensind allerseits vorbehalten.

So fast nun dieStadtGenfhierinnen glück-lich war, so unglücklich war hingegen nicht

lange

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