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Exdgnoßische
billichem Recket nicht versehen wollen, anhal-ten, heffm,» pfänden, mit Lob und Gut, bißdem Beschädigten Abtrag oder Recht wider-fahret.
7. Umb Geltschuld mag keiner den anderenhefftcn noch pfänden, als den wahren Geltenund Bürgen. Zinß mag jcdcrman forderenWie blß dato.
8. Umb Todschlag, Freffel, Bussen, Erb-fäh! solle gerichtet werden nach den Gesätzenund Gwonhciten derjenigen Grichtcn, da dieThat geschehen, oder das Erb gelegen.
9. Alle drey Stätte sollen bey ihren Rech-ten, Herrlichkeiten, Freyheiten, Zwingen,Bähnen, Grichten, rc. völlig verbleiben, rc.
IQ. In denZöllen solle keinThcil gegen demanderen einige Neuerung vornehmen, sonderndie von Genff sollen in den Landen undGebie-ten der zwevStätten inZoll undGleyth gehal-ten werden,wie andere Evdgnossen,so fern kei-ne sonderbahreBricffe und Gerechtigkeit da-wider vorhanderi ist.
n.
In Streit undMißhäll,sollen die strei-
tenden Partheyen gehn Baden oder Araw zuTagen kommen, vor 4. gleiche Sätze. Mannsich aber diese nicht vergleichen könnt, so sollensie bey ihren zur Sach geschworn«: Coden, ei-nen gmeinenObmann auß den kleinenRähtenvoNSt.Gallen,Biel oderMüllhansen nehme.
i2. Acltere Bündte und Verpflichtungensind allerseits vorbehalten.
So fast nun dieStadtGenfhierinnen glück-lich war, so unglücklich war hingegen nicht
lange
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