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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie. §r

lm gung des Streits sechs Männer von Zürich , VergleichBern und Lucern verordnet welche dann end-lich folgenden Vergleich in Stand gebracht, von Cost-^ e. Die hohe Landes-Obriqkeit, sambt der nitz und>e- Mamischafft, über obgenannteGemeinden, dcn4 Ge-^ solle den zehenOrrhen ohne Wtderred verblei-'den. Dem Bsschoff aber seine Recht, laut Arn, re.? Brief und Siegel auch vorbehalten seyn.

^ 2. Zu Arben und Horn solle kein andere

als die Römisch Catholische Religion geübet;hingegen aber für die Evangelische eine neueW Kirchen ausserhalb der Statt in des BischoffsD Kosten erbauet werden,r- -! z. Sollen die Evangelische ihres Predigers

Pfarrhauß zu Arben verkauffen, und deme einll>c anderes ausserhalb des Bischoffs oberen Herr-D lichkeiten eingeben/auch selbigen in ihrem Ko-sten erhalten.

4. Solle jedoch dem Prediger die PfrundSt. Jacobs Capel, laut des An. 15; 7. ge-

l machten Vertrags verbleiben, wie auch dieüS 32. fl. an statt der Pfrund, die er biß dahin!!< aus des Spitthals Gefällen genutzchzusambtÄ der jährlichen Steur seiner Pfarrgenossen.

5. Sollen beyde Religionen befügt seyn,

K einen Schulmeister für ihre Kinder zu bestel-len ; jedoch solle der Evangelische ausserhalb

«L der Statt wohnen und Schul halten.

-5 6. DerRaht und andere Aembter derStattksk Arben undHorn, sollen ohne Underscheid mit15! Pcrsohnen von beyden Religionen, je nachde-O me man Tüchtigkeit an ihnen findet, besetzet,

^ und im übrigen desGlaubens wegerr niemand^ geschändet noch gelästert werden. 7.