Bunds - und Staats - Historie. §r
lm gung des Streits sechs Männer von Zürich , VergleichBern und Lucern verordnet welche dann end-lich folgenden Vergleich in Stand gebracht, von Cost-^ e. Die hohe Landes-Obriqkeit, sambt der nitz und>e- Mamischafft, über obgenannteGemeinden, dcn4 Ge-^ solle den zehenOrrhen ohne Wtderred verblei-'den. Dem Bsschoff aber seine Recht, laut Arn, re.? Brief und Siegel auch vorbehalten seyn.
^ 2. Zu Arben und Horn solle kein andere
als die Römisch Catholische Religion geübet;hingegen aber für die Evangelische eine neueW Kirchen ausserhalb der Statt in des BischoffsD Kosten erbauet werden,r- -! z. Sollen die Evangelische ihres Predigers
Pfarrhauß zu Arben verkauffen, und deme einll>c anderes ausserhalb des Bischoffs oberen Herr-D lichkeiten eingeben/auch selbigen in ihrem Ko-sten erhalten.
4. Solle jedoch dem Prediger die PfrundSt. Jacobs Capel, laut des An. 15; 7. ge-
l machten Vertrags verbleiben, wie auch dieüS 32. fl. an statt der Pfrund, die er biß dahin!!< aus des Spitthals Gefällen genutzchzusambtÄ der jährlichen Steur seiner Pfarrgenossen.
5. Sollen beyde Religionen befügt seyn,
K einen Schulmeister für ihre Kinder zu bestel-len ; jedoch solle der Evangelische ausserhalb
«L der Statt wohnen und Schul halten.
-5 6. DerRaht und andere Aembter derStattksk Arben undHorn, sollen ohne Underscheid mit15! Pcrsohnen von beyden Religionen, je nachde-O me man Tüchtigkeit an ihnen findet, besetzet,
^ und im übrigen desGlaubens wegerr niemand^ geschändet noch gelästert werden. 7.