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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Eydgnoßische

trags betrügenAlso, daß man in Zweytrachtund Streit, in welchen die beyden Partheyengegen einander geratzten möchten, innerhalbMonatsfrist, nachdeme der Kläger solches er,fordert, gehn Baden solle zu Tagen kommen,vor vier gleiche Sätze, und im Fahl nicht ver-gleichens, solle der Kläger,auß den Nähten desbeklagten Theils, einen gmeinen Obmannerwöhlen, der solle in einem Monat hernachseine Meynung von sich geben.

z. Kein Theil solle das andere hefften nochpfänden, als den wahrenSchuldner undBür,gen; sondern ein jeglicher solle sein Recht su-chen an denGrichten, wo dieSache hingehört.

4. Beyde Theile sollen einander freye, of,fene Straß halten, und feilen Kausi^ gestatten,zur Nohtdurfft und nicht weiter zuführen. Essollen auch die Zölle in dein alten verbleiben.

5. Wann inskünfftig eintwedererTheil sichwurde ferners mit jemand verbinden, solchessolle dieser Büudnuß unschädlich seyn.

6. In gemeinen Kriegen, solle keine Par,theyFrieden machen ohneVorwissen undEin,begriff der anderen.

Savoyi- DieStadtGenfsich aufden zuvewins ge,W An- schlösse»,en Frieden verlassende, versähe sichaufGmfUichts arges gegen Savoyen, und war alsomißlingt, zimlich sicher; sie wurde aber bald gewahr,daß papierene Briefe schwache Kraft haben,herrsch und Land-begieriger Fürsten Absichtenund Anschläge zu Hinterhalten; müssen derHerzog Carl Emanuel eben zu der Zeit mit ei-nem heimlichen Anschlag umgiena, die Stadt

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