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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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224 Exdgnsßische

Viertens, solle es der Theilung halb-er »Kirchen und Pfrund-Güteren, bym Larids - ,ftieden, und den unterschiedlichen, gleich da-rauffgefolgtenAbscheiden, auch in knnk 1^40. !<>

r 5 so. und is?s. bestätigten Ußiprüchen und ^»deren Erlüterung gäntzlich fürs künfftige ver- «-leiben. Nichts weniger solle es N

Fünfftens, des Schmitzen und Schmähen- Khalb, bym Landsfriedcn und vorangeregtemFriedensschluß, syn Bewandtnuß haben, und kdasselbige by Geist- und Weltlichen, sowohl in k,Worten als Schafften mit unpartheyischem DErnst abgestrafft, hierdurch die EydgnoßischeVertraulichkeit,Liebe undWohlmeynung um S!>

so viel gestärckt und alle Verbitterung, Haß, kNeyd und Widerwillen, möglichst abgeschnit- m

ten und fürkommen werden. Und dieweil m

Sechstens, by Besatzung des Gerichts, WRahts und anderer Stellen und Aembteren, ddie Evangelis. bißhero in viel Weg beschwürt, tzehrliche Leuth umb der Religion willen Über-gängen,und denen auch etwan untüchtigePcr- k

söhnen vorgezogen worden; Im Landfrieden «I

und Abscheiden aber, wohl und heylsamlich i!>versehen, daß man umb des Glaubens willen, keinander« nit schmitzen, schmähen, vehden, !«

Haffen, keinen Verdruß oder Widerwillen er- kzeigen solle,und nun die beständigeVcrschupff- «

undAußschliessung von Ehren undAembteren st

eine unwidersprechliche Anzeig eines Hasses, tzWiderwillens und Verdrieffes ist, welche end- «0

lieb gar eine lnf-rmism nach sich ziehe wurde , K

Hähers ein solch Mehr- und Wahl-Recht ne- H