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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds, und Staats - Historie, rrzs

Ä ter unserNachkommer nach folcherForderungunsere zweenRichter auffdieMarch abzuferti-D gen sümig, und des Rechtens nit seyn wolten;L Alsdann sollen und mögen der erstgedachten^ Herren Eydqnossen Richtere auff des Klagen-K denAnwürffen nit desto weniger ihrUrthcl undN Entscheid setzen und geben. Welche ihr UrthelL nit minder Krafft, Macht und Beständigkeithaben soll,dann als ob die vier Richter dieselbe7 - sämmtlich gegeben hätten, und was dergestal-j! ten gesprochen wird, das wollen wir stündlichin der Eydgnoßschafft ußrtchten und bezahlen.<- Gleicher weiß soll es sich unserKönigLudwigs,ch gedacht unsers Nachkommers, und unser Un-derthancn halber verstehen, und mit uns, ge-K genwürtiges gebraucht werden.

^ 19. Wann aber Sach wäre, daß unser

ln: beyderseits Underthanen wider einandern ei-niche Ansprach gcwnnnend, woher die langen^ und kommen möchten, so soll in allweg ders Kleger den Versprechern und Angeklagtench suchen und fürnemmen an denen Orthen undr, Enden, und vor dem Gericht, da derselbig au-ch gesprochen gesessen ist, und in solchem fahl ci-«em jeden dasRecht gantz fürderlich und kurtz5- gehalten werden, luth und vermög der Tra-ch ctaten des Friedens.

H 20. Es sollen auch nach Inhalts des ewi-B gen Friedens zwischen der Cron FranckreichM und gemeiner Evdgnossm uffgericht unser derU Kauffleuth mit Erforderung derZöllen,und in^ allen anderenSachen in unserÄöntgLudwigs^ Landen, nit anders gehalten werden und wei-i! . ter

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