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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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280 Epdgnoßische s

Schissmanndie abgenommene Busse wiedergegeb? werde. Und obgleich indessen dieHoch-lobl. Ober-Oesterreichtsche Regierung gleich-falls miteinemErsuch-Schreiben eingekomen,daß man inhalten möchtechaben die Lobl. X.Orte es gleichwohl bey der einmal gefaßtenResolntion gelassen, und den vorigen Befehlwiederholet. Die Erecution blieb dennoch zurZeit eingestellt, weil die Obcr-Oefterreichi-sche Regierung neue Hoffnung zum Vergleichmachte; wie dann auf der Badtschen Jahr-rechnung An. r684. Herr Baron Raßler sicheingefundcn, und eine Zusammenkunft zuOH-Confereiij ttingen am Unter.See vorgeschlagen, welcheru Ohnm- dann die X. am Malcfitz im Thurgöw Theilhabende Lobl. Orte angenomen, und imSe-ptemb. beschicket. Es wurde zwar vieleSchrif-ten pro L contra gewechselt , der Sache aberdarmit wenig geholfen, also - der endlicheVergleich zurück blieb, und nahmen dieDepu-tirte beyderseits das gehandelte all relerenllum.Hernach, als im Novemb. der GlarnischenStreitigkeiten halber rineTagsakung zu Ba-den gehalten wurde, nahmen dieX . Lobl.Or-^ diesen Handel auch wieder vor sich, nndEotschluß. wurden einhellig,daß sie bey ihrerJurisdietionbis auf dieMitte desBoden - Sees weiter ver-bleiben; hergegen auch die Stadt Coustanzbey ihren um die Fischerey auf dem Boden-See habenden Gerechtigkeiten ruhiglich gelas-sen, die Schifflände zu Creutzlingeu in den al-ten Stand gesetzet, der in An. i 6 § ».zwischendemThnrgöwundder Stadt Costnitz gemach-

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