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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie, zs?

iiiH Heyland Christum bekenneten und anbetetm,i«! den dero K. H. auch bekennen und anbeten,ch' obschon mit etwas andern Ceremonien undWeise. Es wurde ja grausam und unchrist-lichseyn, die unbarmherzigen Waffen gegenü ein Volck zu wenden, welches GOtt mit ge-v bübrendem Gehorsam verehret, dero K. H.n schon so treue Dienste in Kriegszeiten geleistet,

' und dato noch erbietig ist, seine Treue gegenNL- deroK.H.noch fernerS mit ihremBlutzuver-siegeln. So würden dann auch Zweifels ohnedero K. H. nicht minder Egard und Freund-^ schaff gegen die Reformirten Cantons , ihreNachbarn und zum Theil BundSgenossen,

^ haben und erzeigen, als dero Durchl. Vorfah-- - ren gethan und gehabt haben, rc. rc.

Nach dieser gehabten Audienz wurde die-fes Geschäfft in eine Conferenz mit den Her-zoglichenVtinistern verwiesen,welche dann dieUrsachen anführten, warum dero K. H. die- AntwortseS Edict publiciren lassen: Nem lich. die Thal- des Hofs.leute hätten, anstatt schuldigen Gehorsams,allerhand Feindthätlichkeiten verübet. Man^ habe mit aller Freundlichkeit gesucht, diesen Thalleuten die Handleitung zu geben, wie siey vorstehendem Unglück ausweichen tönten. So,jj. sey auch ein Fürst nicht zu verdrucken, wann erin seinen Landen keine andere Religion dulde,i als diejenige, deren er' selbst zugethan sey; an-E gesehen aus der Einigkeit der Religion auch>«,!, die Einigkeit der Gemüther in den Unrer-M thanen abhänge, welche dann die Kraft undB> feste Stütze eines StaatS sey, rc. Über diesesÄ U - / habe