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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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^ Anhang. Zz

Geschäfte prXconlultainZo überlegen, ihre^ Meynung darüber abfassen, und alsdann ihrLoniulmm den Nähren vortragen. Dieses^ Rahts-Collegium ist An. 144s. erstmals ein-geführt worden.

^ j Der Stadt Einkünfte und Schatz, wie auch

- E die vubliquen Ausgaben, werden durch drey^ Herren des Kleinen Rahts dirigirt und ver-

! wahret, welche deßwegen die Dreyerherrengenennet werden.

^ > Über die Kirchen und Schulen und derenv Einkünfte zu Stadt und Land, sind als Jn-

- ^ spectoren von Obrigkeils wegen seit An. 1532.

verordnet und depntirt 3. Herren des KleinenRahts zusamt dem jeweiligen Herrn Stadt-^ schreiber, welche man die IV. HerrenDepu-taten nennet. Diese sitzen auch in dem Uni.versitäts-Raht oder Regenz, und helfen die

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kroteffores erwählen.

Ferners ist das Ehe-Gericht, welches dabestehet aus 3. Herren des Kleinen Rahts,2. Herren Predigern, und 2. Herren des Gros-sen Rahts. Dahin gehören die Ehesachen undAbftrafung der Hurerey und Ehebruchs rc.

Das Stadt-Gericht bestehet aus dem Hrn.Schultheiß, als dessen Haubt und Präsident,nebst 12. Richtern, welche so wohl vom Klei-nen und Grossen Ratzt, als von der gemeinenBürgerschaft genomen und vor Kleinen! Nahtgemacht werden. Es sind aber dieser Richterzweyerley, nemlich >2. neue und 12. alte,weil sie alljährlich auf Johann Baptistä ab-wechseln. Zu diese»! Gerichte gehören auchll. Theil. (e) 4-bs-