^ Anhang. Zz
Geschäfte prXconlultainZo überlegen, ihre^ Meynung darüber abfassen, und alsdann ihrLoniulmm den Nähren vortragen. Dieses^ Rahts-Collegium ist An. 144s. erstmals ein-geführt worden.
^ j Der Stadt Einkünfte und Schatz, wie auch
- E die vubliquen Ausgaben, werden durch drey^ Herren des Kleinen Rahts dirigirt und ver-
! wahret, welche deßwegen die Dreyerherrengenennet werden.
^ > Über die Kirchen und Schulen und derenv Einkünfte zu Stadt und Land, sind als Jn-
- ^ spectoren von Obrigkeils wegen seit An. 1532.
verordnet und depntirt 3. Herren des KleinenRahts zusamt dem jeweiligen Herrn Stadt-^ schreiber, welche man die IV. HerrenDepu-taten nennet. Diese sitzen auch in dem Uni.versitäts-Raht oder Regenz, und helfen die
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kroteffores erwählen.
Ferners ist das Ehe-Gericht, welches dabestehet aus 3. Herren des Kleinen Rahts,2. Herren Predigern, und 2. Herren des Gros-sen Rahts. Dahin gehören die Ehesachen undAbftrafung der Hurerey und Ehebruchs rc.
Das Stadt-Gericht bestehet aus dem Hrn.Schultheiß, als dessen Haubt und Präsident,nebst 12. Richtern, welche so wohl vom Klei-nen und Grossen Ratzt, als von der gemeinenBürgerschaft genomen und vor Kleinen! Nahtgemacht werden. Es sind aber dieser Richterzweyerley, nemlich >2. neue und 12. alte,weil sie alljährlich auf Johann Baptistä ab-wechseln. Zu diese»! Gerichte gehören auchll. Theil. (e) 4-bs-