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Anhang.
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tät und einem 8tu6io5o ^uris bestehet, vorwelchen die Universitätsglieder (als da sind dieHerren krolell'oreZ, Oociores , Pfarrherrenzu Stadt und Land, Schulmeister und ihrenachgelassenen Wittwen und alle 8tuäio6 derI V. Facultaten) in Civil - Sachen actionirtwerden.
Injurien-Sachen werden in Oonventu De-canorum vorgenommen und gerichtet.
Basel haltet eine solenne Kayserl. privile-qirte Jahrmesse, auf Simon und Judä den 28.Octobcr. Kayser Friedrich III. hat das Pri-vilegium der Stadt An. 1471. ertheilet.
X. Von Freyburg.
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Das Regiment dieser Stadt ist gleichfallsvon einer Aristokratie und Demoeratie ver-mischt, und sind nicht alle Geschlechter Regi-ments-fähig, sondern nur diejenigen, so dasheimliche Bürgerrecht haben.
Der höchste Gewalt steht bey Räht undBürgern, welche mit freyer Wahl, ohne An-sehen einiger Gesellschaft, erwählt werden.
Der Kleine Raht besteht aus 24. Ehren-glicdern, ohne die zween Herren Schultheißftn und die 4. Herren Venner. Dieser Rahtrichtet über das Blut und höret die Appella-tionen an, bey welchen der Amts-Schultheißdas Oeolum der Einstimmen hat, in andernSachen aber hat es der Großweibel.
Der Grosse Raht hat H Sechziger und112. Bürger. Es kan keiner in Kleinen Raht(e) 3 gelangen,