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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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Anhang.

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tät und einem 8tu6io5o ^uris bestehet, vorwelchen die Universitätsglieder (als da sind dieHerren krolell'oreZ, Oociores , Pfarrherrenzu Stadt und Land, Schulmeister und ihrenachgelassenen Wittwen und alle 8tuäio6 derI V. Facultaten) in Civil - Sachen actionirtwerden.

Injurien-Sachen werden in Oonventu De-canorum vorgenommen und gerichtet.

Basel haltet eine solenne Kayserl. privile-qirte Jahrmesse, auf Simon und Judä den 28.Octobcr. Kayser Friedrich III. hat das Pri-vilegium der Stadt An. 1471. ertheilet.

X. Von Freyburg.

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Das Regiment dieser Stadt ist gleichfallsvon einer Aristokratie und Demoeratie ver-mischt, und sind nicht alle Geschlechter Regi-ments-fähig, sondern nur diejenigen, so dasheimliche Bürgerrecht haben.

Der höchste Gewalt steht bey Räht undBürgern, welche mit freyer Wahl, ohne An-sehen einiger Gesellschaft, erwählt werden.

Der Kleine Raht besteht aus 24. Ehren-glicdern, ohne die zween Herren Schultheißftn und die 4. Herren Venner. Dieser Rahtrichtet über das Blut und höret die Appella-tionen an, bey welchen der Amts-Schultheißdas Oeolum der Einstimmen hat, in andernSachen aber hat es der Großweibel.

Der Grosse Raht hat H Sechziger und112. Bürger. Es kan keiner in Kleinen Raht(e) 3 gelangen,