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„J)ns mit Frankreich und Genf , resp. auch mit der Eidtgenossenschaftbisherig gesperrte Commertium soll wiederum eröffnet werden; damit aber dasin denen Waaren etwann noch verborgen liegende Gift durch Einführung der-selben in Teutschland nicht mit cinschleichen möge, so sollen ferner folgendePrecantioncn gebraucht werden:
1) Sind keine fremden Personen cinzulasscn, wenn dieselben nicht mitobrigkeitlichen eidtlichen Pässen und atlestatis sowohl wegen ihrer Personals auch wegen der bei sich habenden liardes diess Inhalts versehen, dasssie wenigstens seit 6 Wochen in keinen von der Pest angesteckt gewestenfranzösischen Provinzen Umgang gehabt.
2) liei den aus Frankreich kommenden Waaren sollen Primordial-pässc sein.
3) Schweizerische und Genferwaaren sollen von obrigkeitlichen, cidt-lichen Pässen begleitet sein.
4) Die Waaren aus den angestccktcn französischen Provinzen sind zurZeit noch ganz verboten; sie können aber eingelassen werden, wenn selbedie Legate über Auslüftung und nochmalige Quarantäne in Genf , Bern , Zürich ,Basel , Schaffhausen und St. Gallen, ferner mit Primordialscheinen und einemPass von besagtem Ort begleitet sind. Aus Provinzen, welche keiner Infectionunterworfen waren, können Waaren ohne Auslüftung cingeführt werden, alsda sind Weine, Spezereien, Oele, Droguen, Cafe, The, Chocolade, Früchte,Samen, Metalle, kostbare Steine, Geschirre, Farbwaaren, Chemikalien, Tabak,Seifen, aber keineswegs Stroh, Heu, Matten, Häute.
5) Die Waaren, so aus der Nachbarschaft der infizirten Provinzen, ausLyon , Vivares, Sevcnnes, Veiay, la Bresse , kommen, sollen in giftfangendeund nichtgiftfangende unterschieden werden. Die giftfangenden sollennur unter Nr. IV beschriebenen Precautionen eingelassen werden; nichtgift-fangende sind zu admittiren, wenn sie mit den Primordial- und sofort unter-wegs, wo sie durchpassiren, unterschriebenen Legaten und Pässen ankommen.
(!) Die Routen, durch welche die Waaren aus Frankreich und der Schweiz in das Land kommen dürfen, sind nach der vorjährigen Verordnung fest be-zeichnet.
7) Waaren, verdächtig oder nicht, welche durch andere Weg in das Reichkommen, sollen nicht nur confiszirt, sondern auch verbrannt und ihre Führerschwer gestraft werden, nach Umständen sogar am Leben.“
Wir glauben, durch vorhergehende, durchaus auf archivalischenQuellen beruhende und unseres Wissens noch nie puhlicirte Dar-stellung der Vorsichtsmassregeln gegen die Pest deutlich genug ge-zeigt zu haben, wie die sanitätspolizeilichen Massregeln theils inden einzelnen Kantonen gehandhabt wurden, wie sie sich interna-tional gestalteten und wie sie endlich zu handelspolitischen Fragenaufgebauscht wurden, welche die Tagsatzung und die deutschen Regierungen lange beschäftigten. Auch in dieser Beziehung wares interessant zu sehen, welcher Druck von den grossen Nachbar-inächten auf die Schweiz ausgeiibt wurde und wie letztere langeschwankte, ob sie sich Deutschland oder Frankreich zum Feindemachen wollte, und es war wieder Bern , das die festere, ener-gischere Haltung einnahm, nachdem es anfänglich gezügert hatte.Zürich , neben Thurgau , SchalThausen, St. Gallen waren eher auf