Bei den elsässischen Reunionen kommt in Betracht, dassFrankreich im Jahre 1648 bewusst nur österreichische Gebieteund Rechte erworben hatte. Jetzt, nach dem Frieden von Nym-wegen, war der günstige Moment gekommen und war die be-stimmte Entschlossenheit vorhanden, um das ganze Eisass zunehmen.
Hinsichtlich der zehn Städte war dies vor kurzem schongeschehen; wie dort sollte auch jetzt, hinsichtlich des Restes, nureine Ausführung des Vertrages von 1648 auf Grund passenderInterpretation stattfinden; aber während dort diese Ausführungdurch das Mittel der Gewalt vorgenommen worden war, beliebtejetzt das Mittel des Rechtes, des gerichtlichen Verfahrens.
Dabei wurden die Bestimmungen des Münsterer Vertragesin einer Weise interpretiert, die das ganze noch nicht erwor-bene Eisass (mit Ausnahme Strassburgs) als Dependenz derLandgrafschaft oder Landvogtei erscheinen liess. Es war eineInterpretation, die mit den Anschauungen und Aeusserungen derUnterhändler von 1648 sich allerdings nicht deckte, bei demdamals gewählten Wortlaute des Vertrages aber jetzt nicht ganzohne Schein des Rechtes war. Der Möglichkeit einer solchenspäteren ausdehnenden Interpretation war schon in Münster beider Textesredaktion vorgearbeitet worden; «ainsy», hatte es da-mals geheissen, «l’on conservera les interets de Sa Majeste quel’on pourra etendre selon l’occasion qui s’en presentera».
Befremdlich war dabei jedenfalls, dass eine Frage inter-nationalen Rechtes durch ein nationales Gericht entschiedenwurde, und widerlich die Maskierung der Gewalt durch einscheinbares Gerichtsverfahren, durch den scheinbaren Ernst hi-storischer Deduktion. Schon Fenelon schrieb damals dem König-«Vous avez etabli une chambre des reunions pour etre tout en-semble, juge et partie. C’etait ajouter l’insulte et la derision äl’usurpation et ä la violence». Diesem Spiel mit Rechtsformen ge-genüber erscheint sogar das Gewaltverfahren, das gegen dieDekapolis zur Anwendung gekommen war, als würdiger undeinem grossen Staate besser anstehend.
Die elsässische Reunion geschah in zwei Akten. «Das ersteUrteil, vom 22. März 1680, stellte die Aemter zwischen Selz undQueich unter die Souveränetät des Königs; die zweite Sentenz,
286