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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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hoben werden; zum zweiten, dass Adel und Klerus von der Sub-vention (taille) befreit sind.

Diesem Allem, was der Staat nimmt, schliesst sich die demSeigneur schuldige Leistung an. Vor allem die Bede oder das Ge-werf (taille seigneuriale), zu der in einzelnen Herrschaften aufGrund bestimmter königlicher Autorisation noch andere direkteSteuern kommen: die Justizgelder, die zur Ausstattung herr-schaftlicher Töchter erhobene «Fräuleinsteuer», die Steuern zurBestreitung der herrschaftlichen Hochzeit. Alle andern herr-schaftlichen Abgaben sind indirekte: das Ohmgeld, die Accise,die Frohngelder (corvees) usw.

Auch im Justizwesen anerkennt die französische Oberherr-lichkeit noch eine Hoheit und Befugnis der Mediatisierten. «DasWesentliche an dieser Teilung der Jurisdiktion ist, dass zwarnicht alle Bechtsprechung unmittelbar vom König ausgeht, aberjedenfalls keine in der Provinz über oder neben der seinigensteht».

Königliche Gerichtshöfe, justices royales, bestehen zunächstin den unmittelbar dem König unterstehenden Städten Ensis-heim, Hüningen , Neu-Breisach und Fort Louis; das sind die so-genannten prevötes; auch in Hagenau findet sich ein solchesGericht, und ebenso üben der Provinzgouverneur, der Intendant,die Festungsgouverneure, die Marechaussee Gerichtsbarkeitenaus. Vor allem aber ist königlicher Gerichtshof der Conseil Sou-verain. Er hat Kompetenz für ganz Eisass, in Abstufungen. Daer Nachfolger der früheren Ensisheimer Regierung ist, so richteter erstinstanzlich in allen Rechtssachen der Herren, Edeln, Stifterund Klöster, für die schon jene Regierung zuständig gewesen ist.Im Uebrigen ist der Conseil der grosse und allmächtige Appell-hof der Provinz sowohl für die königlichen als für die herrschaft-lichen Untergerichte. «Es gibt Niemanden in ganz Eisass, dernicht in letzter Instanz vor dem Conseil souverain Recht zunehmen hätte; keinem fremden Richter steht die Entscheidungeiner elsässischen Rechtssache zu».

Diesem königlichen Tribunal als letzter Instanz untergeord-net ergeht nun die mannigfaltige formenreiche Jurisdiktion derHerren und Städte. Ein Ganzes von ausserordentlichem Umfange(ausser den Städten bestanden im Jahre 1700 im Eisass 59 bail-

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