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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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lages ou seigneuries). Und eine alte bodenständige Hoheit, die,in der Hauptsache unberührt, nur an einigen Stellen durch dassouveräne Recht des neuen Herrschers alteriert worden ist. Sozunächst durch die Mitwirkung des Königs bei der Ernennungder herrschaftlichen Richter. Sodann durch die grundsätzlicheAusscheidung gewisser Fälle (cas royaux, cas pr^sidiaux et pre-vötaux, Forstvergehen) aus der Kompetenz der alten Gerichtedes Landes. Im Uebrigen haben diese durchweg die umfassendeKompetenz in Zivil- und Kriminalsachen; nur soll in den Herr-schaften kein Dorfgericht mehr eine Jurisdiktion haben, sondernüberall der Amtmann in eigener Person dem Gerichte Vorsitzen.Wo das Urteil dieser Stadt- und Amtsgerichte nicht endgültig ist,also in den meisten Fällen, kann Berufung an den Conseil Sou-verain eintreten. So ist ein allgemeiner Rechtszug zu diesemHohen Rate hin von allen Orten des Landes her; eine Ausnahmehievon machen nur das Bistum Strassburg , die Grafschaft Hanauund die unterelsässische Ritterschaft, sowie zeitweise das BistumSpeyer, während Murbach diese von ihm erstrebte Jurisdiktionnicht hat behaupten können. Jene andern Stände haben Zwi-schengerichte, die für die Untergerichte dieser Herrschaften diezweite Instanz bilden, von denen aber ebenfalls der Rechtszugweitergeht an den Conseil Souverain.

Dieser Conseil Souverain verlangt noch beachtet zu werden.

Um dem Lande den Genuss des Friedens zu gewähren undnach dem langen Kriege wieder Ordnung zu schaffen, «il fautpremierement et avant toutes choses y faire regner la justice»,schreibt König Ludwig in seinem Edikt vom September 1657über diese Schaffung des Conseil Souverain. Es soll eine Zentral-stelle für Rechtspflege und Verwaltung im Eisass sein, und dementsprechend i$t dann im November 1658 die Installation diesesConseil begleitet durch einen «acte solennel de prise de posses-sion de tout ce que le Roi avait acquis en Alsace».

Der Conseil entsteht als Fortsetzung der alten österreichi-schen Regierung zu Ensisheim ; später wird angenommen, dassauch die reichslandvögtliche Gerichtsbarkeit von Hagenau aufihn übergegangen sei. Zunächst hat innerhalb des österreichischenTerritoriums die im Jahre 1649 eingesetzte und zu Breisach re-sidierende chambre royale geamtet; die Sammlung und Steige-

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