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entlassen werden/ jedoch nur mit einer angemessene»/ vondem Kleinen Rath zu bestimmenden Entschädigung.
§. i S. Jeder Schullehrer hat anständige/ freie Woh-nung im Schulhauft/ und die Gemeinde hat ihm zwei Ju-charten gutes/ nicht zu entlegenes Pflanzland anzuschaffen.
§. 20. Jedem der Schullehrer in Riehen und Bet-ttngen haben diese Gemeinden jährlich 2 Klafter Holznebst wenigstens 200 Wellen kostenfrei machen und vordas Haus führen zu lassen/ und diese Lieferung soll je-weils» spätestens bis Ende Merz auf Rechnung des kom-menden Winters erfolgen. Die Gemeinde Klein-Hüningenwird für ihren Schullehrer die gleiche Holz - und Wellen-Competenz oder eine Vergutung des Werthes nach demlaufenden Holzpreise von der Verwaltung des Kirchen -und Schulguts beziehen.
§. 21. In denjenigen Gemeinden/ in welchen Bür-gergaben statt finden/ haben die Schullehrer/ seien sie Bür-ger der Gemeinde oder nicht/ noch die gewöhnliche Bürger-gabe in Holz zu beziehen / welche sie aber in ihren Kostenmüssen machen und heimführen lassen.
§. 22. Die sämmtlichen Schullehrer find währendihres Amtes vom Nachtdienst und Gemeinwerk frei/ letzte-res mit Ausnahme der Leistungen für eigenthümliches Land.
§. 23 . Die Lehrer und Lehrerinnen erhalten dasSchulgeld für die Schüler/ welche sie zu unterrichtenhaben / nach den im §. 9 —12 enthaltenen Bestimmungen/wobei jedem der beiden Lehrer in Riehen die Hälfte desSchulgeldes für die Abendschüler zufällt. Ueberdieß be-trägt die fixe/ jährliche Besoldung von Seiten der
Kirchen- und Schulguts-Verwaltung noch Folgendes:
X. Band. B