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Dritter / Zehnter Band
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Verordnung

betreffend das Halten von Hunden.

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(Vom 2 . Januar 184t.)

Wir Bürgermeister und Rath des Kan-tons Vasel-Stadttheil haben nöthig erachtet/die Verordnung vom 11. December 1811 in Betreffder Handhabung der Hundepolizei/ welche infolge derdurch die Polizei-Strafordnung erlassenen Bestimmun-gen mehrerer Abänderungen bedarf/ aufzuheben unddagegen Folgendes festzufetzen:

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^ Im Allgemeinen. ^

§. l. Wer im Kanton Hunde besitzt/ ist gehal-ten alljährlich gegen die gesetzliche Gebühr / Zeichen fürdieselben zu lösen.

Im Stadtbezirk werden diese Zeichen auf derStadtkanzlei/ im Landbezirk bei den betreffenden Ge-meinderäthen verabfolgt.

Das Sanitäts-Kollegium wird die Zeit/ innertwelcher die Zeichenlösung zu erfolgen hat/ öffentlichbekannt machen und Anordnung treffe»/ daß bei derZeichenlösung/ jedoch noch vor der Abgabe der Zeichen/im Stadtbezirk durch den Wasenmeifter/ und in denLandgemeinden durch einen zu bezeichnenden Schaumei-ster/ die Beschreibung der Hunde/ für welche die Zeichengelöst werden/ aufgenommen und zu dem Ende dasNöthige durch die Eigenthümer möglichst genau ange-geben werde/ wobei auch allfällige tierärztliche Wei-sungen eintreten sollen.

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