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Indem dieser Großrathsbeschluß anmit auftragsgemäßix zu öffentlicher Kenntniß gebracht wird/ wird zugleich^ ^ bemerkt, daß sowohl der Plan der fraglichen Eisenbahnals das im Beschluß erwähnte Expropriationsverzeichnißzur Einsicht der Interessenten auf der Kanzlei sich aus-gelegt befindet.
d.n Basel den 27. Jenner 18 ^ 1 .
zl!,: Kanzlei des Kantons Basel-Stadttheil.
Der Staatsschreiber: Lichtenhahn.
Gesetz
über
M Organisation der Kaufhausbeamtungen.
^ (Vom 3 Februar 1841.)
Wir Bürgermeister und Großer RathdesKantonsBasel-Stadttheil haben angemessenerachtet, das Gesetz vom 17. Juni 183^ über dieEinrichtungen im Kaufhaus aufzuheben, und dagegenfestzusetzen, was folgt:
§. i.
Die gesammte Kaufhausverwaltung steht unter derOberaufsicht des Kleinen Rathes, und unter der un-mittelbaren Leitung der Kaufhauskommiffion.
§. 2 .
Ein Kaufhausverwalter hat, als erster Beamter,die unmittelbare Aufsicht über das gesammte Personal;er ist zugleich Vorsteher des zum Einzug der Zölle undGebühren aufgestellten Büreau's und Sekretär der Kauf-hauskommiffion.