Band 
Dritter / Zehnter Band
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Mitte Heumonats wöchentlich einmal in der Soldaten-schule unterrichtet werden.

Dem Chef der Infanterie steht die Leitung diesesGeschäfts zu.

§. 59. Die eidgenössischen/ von der hohen Tag-satzung genehmigten Dienst- und Exerzierreglements sollenbei den verschiedenen Waffengattungen in Ausübung ge-setzt und davon nicht abgewichen werden.

Zwölfter Abschnitt.

Bestimmungen des Rangs.

§. 60 . Unter den Offizieren bestimmt im Dienst derhöhere Grad/ ohne Unterschieb der Waffenart/ den Rang.

Bei gleichem Grade entscheidet das Datum desBrevets/bei gleichem Datum des Vrevets die Dauer der gesumm-ten Dienstzeit/ und bei gleicher Dienstzeit das Datumder Geburt.

§. 61. Die Rangordnung der verschiedenen Waffen ist:

1. Genie/

2. Artillerie/

3. Infanterie/

und die Abstufung». Kontingent/b. Landwehr.

Dreizehnter Abschnitt.

Besoldung und Verpstegung.

§. 62 . Wenn Truppen in den aktiven Dienst gezogenwerden/ so beziehen ste die laut dem eidgenössischen Regle-ment bestimmte Besoldung und Verpflegung;

mit Ausnahme jedoch/ daß bet einem einfachenInstruktionsdienst