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Mitte Heumonats wöchentlich einmal in der Soldaten-schule unterrichtet werden.
Dem Chef der Infanterie steht die Leitung diesesGeschäfts zu.
§. 59. Die eidgenössischen/ von der hohen Tag-satzung genehmigten Dienst- und Exerzierreglements sollenbei den verschiedenen Waffengattungen in Ausübung ge-setzt und davon nicht abgewichen werden.
Zwölfter Abschnitt.
Bestimmungen des Rangs.
§. 60 . Unter den Offizieren bestimmt im Dienst derhöhere Grad/ ohne Unterschieb der Waffenart/ den Rang.
Bei gleichem Grade entscheidet das Datum desBrevets/bei gleichem Datum des Vrevets die Dauer der gesumm-ten Dienstzeit/ und bei gleicher Dienstzeit das Datumder Geburt.
§. 61. Die Rangordnung der verschiedenen Waffen ist:
1. Genie/
2. Artillerie/
3. Infanterie/
und die Abstufung». Kontingent/b. Landwehr.
Dreizehnter Abschnitt.
Besoldung und Verpstegung.
§. 62 . Wenn Truppen in den aktiven Dienst gezogenwerden/ so beziehen ste die laut dem eidgenössischen Regle-ment bestimmte Besoldung und Verpflegung;
mit Ausnahme jedoch/ daß bet einem einfachenInstruktionsdienst