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§. 21. Die Hauptlehrer werden mit 12 Batzen,die Hülfslehrer mit 10 Batzen für die Stunde honorirt.Bet besondern Verdiensten kann mit Genehmigung desErziehungskollegiums das Honorar für die Hauptlehrerauf 15 Batzen, für die Hülfslehrer auf 12 Batzen er-höht werden. Für den Unterricht, welcher in derfünften Klasse in einzelnen wissenschaftlichen Fächernbesondern Lehrern übertragen wird, kann das Honorarmit Genehmigung des Erziehungskollegiums auf 15 Btz.und in besondern Fällen auf 20 Btz. erhöht werden.
§. 22. Eine Lehrerin in den beiden obern Klassen,sowie die Lehrerin in den 3 untern Klassen, beziehteine sixe Besoldung von Fr. 800; eine Gehülfin beziehtfür jede Stunde eine Entschädigung von ^ bis 5 Btz.
§. 23. Das Schulgeld beträgt in den drei unternKlassen 2 Franken, in der vierten Klasse 3 Franken,und in der fünften Klasse Franken monatlich, ohnedas Papiergeld.
6. Realschule.
L. Bestimmung und Einrichtung.
§. 2 ^. Die Realschule hat die Bestimmung, denUnterricht, welchen die Gemeindeschulen ertheilen, fürsolche Mädchen fortzusetzen, deren Verhältnisse einenkürzern und einfachern Unterrtchtsgang erfordern.
2. Unterricht.
§. 25 . Sie schließt sich an die obere Klasse -erGemeindeschule an und zerfällt in zwei Klassen, in deren