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Dritter / Zehnter Band
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Art. 6. Gegenwärtige, von der fürstlichen Staats-regierung zu Reuß -Greitz und im Namen der schweize-rischen Eidgenossenschaft zweimal gleichlautend ausge-fertigte Konvention soll/ nach erfolgter Auswechslung/Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landenhaben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Greitz am 1 ^ 1 . November 18^-2.

Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.

8.) (siZ.) L. Freiherr v. Mansbach.

(si^.) Dettmar v. Grim,

in Auftrag.

Für getreue Abschrift:

Der eidgenössische Kanzler: AmRhyn.

Verordnung

wegen

Bezeichnung derjenigen Beamten und Angestellten/welche ganz oder theilweise des Milizdienstesenthoben sind.

(Vom 16. Mai 184s.)

Wir Bürgermeister und Rath des KantonsBasel -Stadttheil habe»/ nach Einstcht des §. 6 desGesetzes vom 15. November 18-42 über die neue Militär-organisation, nach welchem diejenigen Kantonal- und Ge-meindeveamteu und Angestellten zu bezeichnen sind, welcheaus Rücksichten des öffentli chen Dienstes ganz oder theilweise

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