369
Art. 6. Gegenwärtige, von der fürstlichen Staats-regierung zu Reuß -Greitz und im Namen der schweize-rischen Eidgenossenschaft zweimal gleichlautend ausge-fertigte Konvention soll/ nach erfolgter Auswechslung/Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landenhaben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Greitz am 1 ^ 1 . November 18^-2.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
8.) (siZ.) L. Freiherr v. Mansbach.
(si^.) Dettmar v. Grim,
in Auftrag.
Für getreue Abschrift:
Der eidgenössische Kanzler: AmRhyn.
Verordnung
wegen
Bezeichnung derjenigen Beamten und Angestellten/welche ganz oder theilweise des Milizdienstesenthoben sind.
(Vom 16. Mai 184s.)
Wir Bürgermeister und Rath des KantonsBasel -Stadttheil habe»/ nach Einstcht des §. 6 desGesetzes vom 15. November 18-42 über die neue Militär-organisation, nach welchem diejenigen Kantonal- und Ge-meindeveamteu und Angestellten zu bezeichnen sind, welcheaus Rücksichten des öffentli chen Dienstes ganz oder theilweise
Aa