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errichten, und nach Sage des gegenwärtigen Pflichten-hefts, jedoch unter Vorbehalt des Eigenthums von Grundund Boden für die hiesigen Behörden, zu benutzen.
Diese Eisenbahn wird eine Endstation in hiesigerStadt haben.
tz. 2 . Für diese Unternehmung und für den Betriebund alles auf diese Eisenbahn Bezughabende ist die ge-nannte Gesellschaft den hiesigen sowohl richterlichen alssonstigen Behörden, nach Maßgabe der hiesigen Gesetzeunterworfen. Zu diesem Ende hat die gedachte Ge-sellschaft hier bei Herrn Lex ein Domizil bestellt undist verpflichtet, auch künftig jederzeit ein hiesiges Domizilbestellt zu haben, woselbst ihr amtliche und sonstigeNotifikationen und Anzeigen gemacht werden können.
§. 3. In Folge dieser Conzeffion liegen der Ge-sellschaft der Straßburg -Baseler-Eisenbahn, welche gleich-zeitig auch die Errichtung der Bahnstrecke zwischen derschweizerischen Grenze und St. Louis übernimmt, fol-gende Arbeiten auf hiesigem Gebiet ob:
1. Der Bau der Eisenbahn und des Bahnhofes oderStationsplatzes nebst Zubehörden, laut beiliegen-den Plänen.
2. Der Bau derjenigen Brücke und desjenigen Thors,welche zur Führung der Eisenbahn über den neuenStadtgraben nöthig werden, und zwar das Thorso, wie es durch die Buchstaben L. I?. O. H. desPlans Nro. 6 begrenzt ist, mit Fundament bis aufden Grund; beides, sowohl Brücke als Thor, nachbeiliegenden Plänen. Das Thor und dessen Zube-hörde wird übrigens sogleich unbedingtes Eigen-