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Das ediet wider den zwey-kämpf ist sehr gerecht, sehr bil-lich, und wohl eingerichtet , al-lein es ist von der Wirkung nicht,welche sich die fürsten bey dessenerrichtung versprochen; ältere vor-urtheile sind viel stärker als diesesverbot, und scheinet es , ob hättedas von falschem Wahn eingenom-mene publieum sich heimlich miteinander verstanden, demselben sichnicht zu unterwerfen, ein verkehr-ter , doch durchgehend angenom-mener begriff von der wahren ehretrotzet die gewalt der fürsten,und können solche dieses gesetz nichtanders, als durch eine art von grau-samkeit, in seiner kraft erhalten; einmann, der das Unglück hat, von eknem groben menschen beschimpft zuwerden, wird von der ganzen weltals ein feiger angesehen, wenn erdie empfangene schwach nicht inG dem