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das direkte Yerbot der Gemeindsarmentellen aufge-nommen worden. Man müsse die Schiffe hinter sichverbrennen, sonst werde man nicht siegen!
Eine Konzession machte Schenk nur insofern, alser das Maximum nach dem Durchschnitte von 1854fallen liess und so die Möglichkeit offen behielt, wennsich der Kotarmenetat stark verringere, mit dem Durch-schnittskostgeld etwas höher zu steigen. Eine Schrankeblieb ja noch insofern, als der Staat nach § 31 mitseinen Beiträgen die Summe von 500,000 Frankennicht übersteigen durfte.
Die ersten Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzesschienen Schenk recht zu geben. Das Durchschnitts-Tcostgeld genügte. Für das Jahr 1858 wurde dasselbevorderhand auf 35 Franken für jedes notarme Kindund 45 Franken für Erwachsene festgestellt. Am Endedes Jahres wurde für jeden erwachsenen Kotarmennoch ein Zuschuss von 5 Franken geleistet. Im Jahre1859 konnte die Armendirektion sogar die Hoffnungaussprechen, dass das Durchschnittskostgeld successivesteigen werde. „Der Kotarmenetat nimmt ab, dieArmengüter und übrigen Hülfsquellen nehmen zu undder Staat wird ohne Schmälerung seine verfassungs-und gesetzmässigen Summen beischiessen, so dass in-folgedessen auch eine immer bessere Versorgung derKotarmen möglich werden soll 1 ).“
‘) Dies war allerdings sehr wünschenswert, denn in kleinenGemeinden, deren Notarmenetat stark mit gebrechlichen Erwach-senen belastet war, die man nur um grosse Summen hätteunterbringen können, wurden diese „im Kehr“ verpflegt. Nur sowurde es möglich, sich innerhalb der angewiesenen Summe zubewegen. (Verwaltungsbericht von 1859.)
In der Stadt Bern wäre auf jeden Fall eine Verpflegungzum Durchschnittskostgeld nie möglich gewesen. Hier wurdeaber die örtliche Armenpflege bis 1869 ganz einem freiwilligenArmenverein überlassen, unter Verantwortlichkeit des Gemeinde-rates gegenüber der Staatsbehörde.