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den Burgergemeinden teilweise die Form der altenDorfgemeinden, im Emmenthal Teilgemeinden, imOberlande Burgergemeinden und Bauerten, im See-land bloss Burgergemeinden. Für den Jura, der imJahre 1815 zu Bern kam, waren die Gemeindever-hältnisse durch das Gesetz vom 29. April 1816 ge-regelt worden. Dasselbe hatte die Konstituierung vonBurgergemeinden auf einer Basis, die von den Zu-ständen vor der französischen Invasion wesentlich ab-weicht, zur Folge. Die Orts Verwaltung erfolgt durchdie Burgergemeinde, die Gemeindegüter werden alsEigentum der Burger erklärt 1 ), „welchen allein derGenuss der Gemeindsvorteile zukommt“.
Deshalb waren die Burgergemeinden im Jura dieeinzige Form der Gemeinde und, weil neu konstituiertund nicht so starr abgeschlossen, „von einer Konsi-stenz und Lebenskraft, wie sie im alten Kantonsteilnicht mehr zu finden war“. 2 )
Dieser Zustand dauerte fort bis zum Erlass desGemeindegesetzes vom 20. Dezember 1838, welches,ähnlich wie die Gesetzgebung der Helvetik, eineScheidung der Gemeindeorganisation einführte, indemdarin der Grundsatz aufgestellt wurde: „Jeder Ge-meindsbezirk bildet in betreff derjenigen Angelegen-heiten desselben, welche mit der Staatsverwaltung innäherm Zusammenhang stehen, eine Eimoohnergemeindeund so viele Burgergemeinden, als in demselben ab-gesonderte Burgergüter vorhanden sind.“
Die Scheidung war aber nicht eine vollständigein der Art, dass die Burgergemeinden zu blossen pri-
*) Doch sollen die Nutzungen, die auf Rechtsamen beruhen,daneben noch fortbestehen. Solche findet man hauptsächlich inden Freibergen.
3 ) Blösch, Gutachten etc., S. 31.