Buch 
Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
Entstehung
Seite
498
JPEG-Download
 

498

den Burgergemeinden teilweise die Form der altenDorfgemeinden, im Emmenthal Teilgemeinden, imOberlande Burgergemeinden und Bauerten, im See-land bloss Burgergemeinden. Für den Jura, der imJahre 1815 zu Bern kam, waren die Gemeindever-hältnisse durch das Gesetz vom 29. April 1816 ge-regelt worden. Dasselbe hatte die Konstituierung vonBurgergemeinden auf einer Basis, die von den Zu-ständen vor der französischen Invasion wesentlich ab-weicht, zur Folge. Die Orts Verwaltung erfolgt durchdie Burgergemeinde, die Gemeindegüter werden alsEigentum der Burger erklärt 1 ),welchen allein derGenuss der Gemeindsvorteile zukommt.

Deshalb waren die Burgergemeinden im Jura dieeinzige Form der Gemeinde und, weil neu konstituiertund nicht so starr abgeschlossen,von einer Konsi-stenz und Lebenskraft, wie sie im alten Kantonsteilnicht mehr zu finden war. 2 )

Dieser Zustand dauerte fort bis zum Erlass desGemeindegesetzes vom 20. Dezember 1838, welches,ähnlich wie die Gesetzgebung der Helvetik, eineScheidung der Gemeindeorganisation einführte, indemdarin der Grundsatz aufgestellt wurde:Jeder Ge-meindsbezirk bildet in betreff derjenigen Angelegen-heiten desselben, welche mit der Staatsverwaltung innäherm Zusammenhang stehen, eine Eimoohnergemeindeund so viele Burgergemeinden, als in demselben ab-gesonderte Burgergüter vorhanden sind.

Die Scheidung war aber nicht eine vollständigein der Art, dass die Burgergemeinden zu blossen pri-

*) Doch sollen die Nutzungen, die auf Rechtsamen beruhen,daneben noch fortbestehen. Solche findet man hauptsächlich inden Freibergen.

3 ) Blösch, Gutachten etc., S. 31.