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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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Den so stark belasteten Einwohnergemeindengegenüber stehen nun die Burgergemeinden, die zuden öffentlichen Bedürfnissen nur sehr wenig mehrbeitragen, sondern sich, nach einem Ausdruck vonSchenk, in dasStöckli zurückgezogen haben, umihre Renten zu verzehren.

Während die Einwohnergemeinden Steuern er-heben müssen, sind die Burgergemeinden in der Lage,ihren Angehörigen mehr oder weniger grosse Nutzungengewähren zu können.

AVie schon bemerkt, ist die Zahl der Gemeindenim alten Kanton, welche noch eine eigene Armenpflegeführen, sehr beschränkt (25).

Die übrigen leisten an die Armenpflege (abgesehenvom Ertrag der Armengüter, der aber ausschliesslichfür die bürgerlichen Notarmen verwendet wird) nurnoch die Beiträge, welche ihnen durch § 16 des Armen-gesetzes von 1857 auferlegt werden. J )

Diese Beiträge sind aber im Durchschnitt sehr gering,nämlich Fr. 12. 10 per Jahr und per Kopf, im ganzenbelaufen sie sich auf ungefähr 55,000 Franken * 2 ), imVergleich zu dem Vermögen der Burgergemeinden, dasüber 80 Millionen beträgt, eine gewiss minime Summe.

Leider wurde bei den A r ermögens-Ausscheidungenzwischen Einwohner- und Burgergemeinden auf dieBedürfnisse der Armenpflege gar keine Rücksicht ge-nommen.

Es hätte dies auch kaum geschehen können. DasGemeindegesetz von 1852 erklärt nämlich in seinem

) Nach dem Gesetz vom 9. April 1862 geschieht die Be-rechnung des Beitrages in der AVeise, dass der Zins der vorhan-denen Burgergüter, zu 4% gerechnet, durch die Zahl sämtlicherin der Gemeinde wohnender Gemeindsburger geteilt wird.

2 ) Der Betrag variiert im einzelnen zwischen 61 Frankenim Maximum und 20 Rappen im Minimum.