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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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IV. Das XIX. Jahrhundert.

Seite.

Wirtschaftliche Umgestaltungen.292

Die bernische Armenpflege von 17981846 . 379

Die Verfassungsrevision von 1846 und die Sonderstellung

des Jura.414

Das Armengesetz von 1847 und seine Durchführung . . . 425

Die Armengesetzgebung von 1857/58 445

Die Entwicklung der Gemeinden.496

Schluss.512

Berichtigung. Seite 441, unten, bitten wir zu lesen:Da wo Tellen bezogen werden mussten, fiel die Armenpflege denEinwohnergemeinden zu etc.

Nach dem Gemeindegesetz von 1833 verblieb nämlich dieVerwaltung des Armenwesens den Burgergemeinden nurauf solange, als sie nicht im Falle sein würden, für die daherigen Be-dürfnisse Tellen zu beziehen.

Aber auch da, wo die Armenpflege an die Einwohnerge-meinden überging, blieb sie eine heimatliche. Nur die in- undauswärts wohnenden Burger der betreffenden Gemeinde wurdenunterstützt. Die Einsassen waren auf ihre Heimatgemeinde an-gewiesen.