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IV. Das XIX. Jahrhundert.
Seite.
Wirtschaftliche Umgestaltungen.292
Die bernische Armenpflege von 1798—1846 . 379
Die Verfassungsrevision von 1846 und die Sonderstellung
des Jura.414
Das Armengesetz von 1847 und seine Durchführung . . . 425
Die Armengesetzgebung von 1857/58 445
Die Entwicklung der Gemeinden.496
Schluss.512
Berichtigung. Seite 441, unten, bitten wir zu lesen:„Da wo Tellen bezogen werden mussten, fiel die Armenpflege denEinwohnergemeinden zu“ etc.
Nach dem Gemeindegesetz von 1833 verblieb nämlich dieVerwaltung des Armenwesens den Burgergemeinden nur „auf solange, als sie nicht im Falle sein würden, für die daherigen Be-dürfnisse Tellen zu beziehen.“
Aber auch da, wo die Armenpflege an die Einwohnerge-meinden überging, blieb sie eine heimatliche. Nur die in- undauswärts wohnenden Burger der betreffenden Gemeinde wurdenunterstützt. Die Einsassen waren auf ihre Heimatgemeinde an-gewiesen.