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III. Teil
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zugleich angehören, wenn diese nur so verschiedene Zweckebzw. Einzelgeschäfte verfolgten, dass sie einander nichtwidersprachen. In der Fortentwicklung der Genossenschaftwurde die Mehrheit der Genossen für den Gesamtwillenbestimmend; bei der Gesellschaft blieb grundsätzlich dieWillensübereinstimmung aller Gesellen Erfordernis, auchwenn einzelne oder ein einziger von ihnen die Geschäfts-führung oder die Vertretung nach aussen besorgte. In derKegel verfügten die Gesellen mit Dritten « sament und nitsunder», ihr Vermögen war «in gemeinschaft», «gemeinungeteilt gut», in einer «gemeinsch und burs» ( = Gemein-schaftssäckel) 5 ). Die Gesellen waren verbunden, einanderbei diesem Vermögen gegen jeden Dritten zu handhaben,zu schützen und zu schirmen, vor Gericht und ausserhalb;im übrigen regelte der Gesellschaftsvertrag die Art und Weiseder Verwaltung und die Anteile am Ertrag der Arbeit unddes gemeinsamen Vermögens und an den Schulden 6 ). ZurAufnahme weiterer «gemeinder» war die Zustimmung allerübrigen notwendig 7 ).

Neben den Gelegenheitsgesellschaften, deren Gedingesich nach den jeweiligen Umständen richteten, kamen schonfrühe «koufmannschaften» für den regelmässigen Betrieb

5 ) F. VII 326 (1348). — II ’clti 141 N. 323 (1403). — v. Tscharner,Rsqu. Obersimm. 70 (1504). — Eine ländliche Form eines Gesellschafts-vertrages war die Viehverstellung ; hierüber bildeten sich Gewohn-heitsrechte aus: Vgl. v. Tscharner, Rsgesch. d. Obersimm. 383 f. —F.schi 1675 {ZSchivR 9 94); Saanen 17. Jh. (. ZSchwR 9 130). — Fürdas Fürstbistum Basel /. Rossel, L^gisl. civ. 151 («cheptel» oder

chatal »).

6 ) Vgl. Note 4 ) hiervor am Ende: Die Lehenleute sollten denZoll «gemein haben» und «gemein lihen », rechneten aber doch damit,dass einer ohne den andern seinen Anteil verleihen könnte. — Rec.dipl. C't. de Fribourg 7 141 f. (14-23: Gemeinsame Verwaltung derHerrschaft Grasburg durch Freiburg und Bern), 144 (gemeinsame Dar-lehensaufnahme der beiden Städte).

7 ) Z. B. F. VI (142 (1342: ein Mitglied einer Familiengemeindcr-schaft verkauft seinen Anteil am Gemeinschaftsgut an einen Dritten;der andere Gemeinder stimmt bei und nimmt den Käufer «zu minemgemeinder an statt» des Verkäufers an).