Band 
III. Teil
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§ 480. Verweisung des Schuldners und Leibhaft. Von den Über-resten der Schuldknechtschaft, der Haftung mit Leib und Frei-heit, die sich in unserm Land bis ins späte Mittelalter erhielten,war schon die Rede *). Der Gedanke der christlichenNächstenliebe brachte es mit sich, dass die Menschenhaftungnach und nach an Boden verlor. Immerhin erhielt sich einRest der Schuldknechtschaft im Niedersimmental bis ins15. Jahrhundert 2 ).

Von grösserer Bedeutung blieben Verweisung undSchuldhaft («Leibhaft»), die nach ihrem Ursprung unter-einander zusammenhingen. In den mittelalterlichen Städtenund Ländern, so auch in Bern und den andern Zähringer-städten, suchten die Bürger und Genossen sich von der Gefahr,vom Richter um Geldschuld gefangen gesetzt zu werden, zubefreien. Nichts hinderte die Genossen (Bürger und Land-leute), zu beschliessen, einander wegen blosser Geldschuldnicht zu verhaften; ein schroffes Verfahren unter Genossenwidersprach ja schon der Genossenpflicht der gegenseitigenHilfe 3 ). Vom Stadtherrn oder Herrschaftsherrn dagegen wardie Gefangennahme zu befürchten, wenn man ihm die geschul-deten Gefälle nicht entrichtete. Deshalb waren besonderePrivilegien nötig, welche vor dieser Gefangennahme durch dieHerrschaft, die über die Zwangsgewalt (districtus) verfügte,schützten 4 ).

b § 210, § 407.

2 ) v. Tscharner, Rsqu. Niedersimm. 49 c. 31 (1454): Der Zahlungs-unfähige soll. . . «eineneid sweren, im land ze beliben und alle werchtagtäglichs zu werken und den Ion dem eitesten gelten (= Gläubiger)zu geben»...

3 ) Vgl. Teil 2 § 139. --- Berner Handfeste 33 und Welti 57 N. 57(1386), 59 N. 60 (1337). — Vgl. im alten StadtR von Freiburg i. B.den Gegensatz zwischen c. 25 (Verbot der Gefangennahme unterMitbürgern) und 27 (Gefangennahme eines Fremden durch einenBürger um Schuld; Altmann &• Bernheim 392). Auch Bern kanntein älterer Zeit die Gefangennahme Fremder um Geldschulden: Welti84 N. 104.

4 ) Berner Handfeste 29. — Vgl. die deutlichere und wohl vor-bildliche Fassung in der Handf. von Freiburg i. B. c. 30 ( Altmann &Bernheim 393); Quicunque seu iudex seu civis alius in civitate quem-