7L Des Europäischen Herolds zweyte Haupt-Handlung
den streitigkeiten über die quartiers-freyheit zuRom in dem ersten Haupt - theil der vierdtcnHaupt - Handlung von dem Fürstenthum desPabstes ein mehrers angeführet worden. Esdarffauch der Pabst ohne des Königs erlaub-niß keinen i.cg-rtum in Franckrcich schicken / undmüssen alle Nuncii und Envones zu Lion lubll-üiren/und ihre müruddon nach Hofe schicken / uinzu sehen/ ob sie zuläßlich sind. Wie weit aberdie Franhöische Geistlichkeit der Pabstl.kirchcn-gewaltbeyfalk gäbe/erklärte sie sich dazumahl/als der König mit Pabst Innocentios Xl derquartiers-freyheit wegen hart zerfiele/ in folgen-den Puncten / welche von acht Ertz - und 27 Bi-schöffen / wie auch z6 Prälaten unterschriebenworden:
I Halten wir dafür/ daß dem heiligen Petround dessen Nachfolgern alsChriftiStadthaltern/uüd der kirchen von GOtt die gewalt aller geist-lichen und zur ewigen Wohlfahrt gehöriger ja-chen/ nicht aber weltlicher und zeitlicher dinge Ho-heit verliehen sey. Alicrmasten unser Heyland sel-ber sagt: Mein reich ist nicht von dieser welt. Undferner: Gebet dein Kayscr/ was des Kaysers/und GOtt/ was GOltes ist; daher denn derApostolische spruch hiehcr gehöret: Jedermannsey der Obrigkeit Unterthan ; denn es ist keineObrigkeit / ohne von GOtt/ und die geordnetsind / hat GOtt verordnet. Wer aber derObrigkeit widerstrebet/ dex widerstrebet GOt-trs ordnung. Sind den,nach die Könige undFürsten in weltlichen fachen vermöge göttlicherordnung an die kirchen-gewalt nicht verbun-den/mögen auch durch das amtVerschlüsse!we-der gerades wcges noch durch list und allerhandfinten abgesetzet/ noch dero Unterthanen ihrerPflicht erlassen/ und von dem schuldigen gehör-,famloßgezehlet werden; dahero diese lehre dergemeinen ruhe verträglich und dein Reiche sowohl/als der kirchen/ eben so nützlich/als sie derheiligen schrifft/ den satzungcn der vätcr/ undden cxcmpeln heiliger Icute gemäß/ und also inder kirchen zu behalten ist.
n Es habe aber der Apostolische stuhl undPetri Nachfolger als Stadthalter Christi ingeistlichen fachen dann erst eine vollkommenegewalt/ wann die auffdem allgemeinen zu Cost-nih gehaltenen doncilio gemachte und von demApostolischen stuhl / auch durch der RömischenPäbste und der gantzen kirchen okld-rv-mr be-kraffcigte/ von der Frantzöischen kirchen aber un-verbrüchig gehaltene clecreta von der autori-tät der General-Concilien / welche in der 4tenlindsten telllon begriffen sind/ zugleich in ihrergültigkeit und krafft bleiben; wie denn besag-te Franhöische kirche von denjenigen nichts halt/welche die verbindligkeit sothaner <doncilieu-schlüssc in zweifcl ziehen / oder sie nur bloß auffdie zeit eines tcN^mZtis rcltru^iren wollen.
in Dahero die obl-rvE des Apostolischenstuhls durch die von dem Geiste GOttes verfas-fete/ und durch die revcreur und beobachtung dergantzen welt geheiligte sahe zu mäßigen ist: Wel- -chem nach die von den» Frantzöischen reiche undkirchen bißher gebrauchte rcgulen/ sittenund sa-tzungcn nicht weniger/ als der Vatermeinungen/unwandelbar bestehen; und dieses gehöret zu desRömischen stuhls Hoheit/ daßdiestatutaundge-wonheiten daher ihre zwar sonst habende krafft
desto mehr erlangen/wann hochgedachter stuhlsolches spprobiret.
iv In glaubcns-fragen habe der Pabstdas meiste zusprechen/ und binden dessen clecre-tg alle und jede kirchen; doch sey solche «lsciüonder änderung umerworffen/ wann nicht alleund jede kirchen darbcy mit einstimmen.
V Dieses haben wir von den vätern em-pfangen und beschlossen / es allen Frantzöischenkirchen/ und deren unter des heiligen Geistes ho-her autorität fürgesctzten Bischöffcn zuzusenden/daß wir darbey alle eines sinncs und geistcsseyn / und in gleichförmiger Meinung hicbey be-harren.
Die Franyöischekirche bestehet aus folgen-den Ery-Bistthümern/als i) dem zu Paris/worzu die fürtrefflichsten Abteyen zu St. Ger-main des Prcs und St. Dcnys/und die Biß-rhümer zu Blois/Chartres/Meaux/undOrle-ans gehören. 2) Das Ery. Btfkhuin zuLyon hat unter sich die Bischöffe zu Autun/Langres/Chalon/und Macon. z) Das Ery.Blschoffthum zu Rouen/ unter wechem ste-hen die Bischöffe zu Bayeux/ Auranches/ Ev-reur/Seez/Lizieux/Coutance. 4) Das Ery-Brschoffthum zu Tours hat unter sich die Bi-schöffe zu Mans/ Angers/ Rennes/ Nantes/Cornouaille /Vannes/St.PoldeLeon/ Tre-guier/St.Bricur/St.Malo/ttnd Dol. s) DaS'Ery-Bischoffrhum zuSms die BischöffeTroycs / Alyerre / Ncvers und Betlccm. 6 )Das Erg-Blschoffthum zu Rheims hatdie Bischöffe von Soissons/Chaalons furMar-ne/Laon/Senliö/ Beauvais/ Amiens/ Noyon/und Boulogne unter sich. 7) Unter dem Ery-Bischoffthum zu Cainbray seynd die Bischöf-sezuArras/St.Omer/ und Ppres/ Tournay.8)Unter dem Ery-Btschoffthum zu Besan--cou der Bischoff von ^Bcllay. 9) Unter deinErtz-Bischoffzu Vicune stehen der Augusti.ncr.Grden/ St.Antoine de Viennois/ und diegrosse Tarthauff/ Lngleichen der Bischoff zuGeneve/wiewohl dessen nommseion dem Her-tzog in Savoycn zukömmt / der Bischoff vonGrenoble/der zu Visiers/ der zu Valence / undder zu Die. io) Unter dem Ery-BischoffzuArlcs stehet der Bischoff zu Marstille / zu St.Paul trois chateaux/Toulon/und Orange, n)Unter dein Ery-BifchoffzuBourges dcrBi-schoff zu Clermont/Limogcs/Tülles/ und St.Flour. Der zu lc Puy hat vormahls auch zudessen juriscliÄion gehöret;aklcine durch Pabsts
I.eoni; IX Privilegium öe A. IQsO WUtde tk dar»von eximiret/undzum unmittelbaren 5 ukmggnec»des Römischen stuhls gemacht/ bey welcher ehreer biß dato verblieben. 12) Unter dem Ery-Bischoff von Alby die Bischöffe von Rodes/Castros / Cahors / Vabres / und Alande, iz)Unter dem Ery-Bischoff zu Bourdcaux dieBischöffe zu Agen/ Angouleme / Samtes/ Poi-tiers / die Abtey St. Hilairc le Grand / derenVorsteher der König ist. Ferner die Bischöffevon Pcrigueux/Condom/Rochelle/Lucon/ undCarlat. 14 ) Unter dem Ery - Bischoff zuAuch dieBischöffe zu Day/Laitoure/Comingcs/Couserans/Aire/Bazas/Tarbcs/ Oleron / Lc-scar/und Bayonne. rs) Unter das Ery-StifftNarbonne gehören die Bischöffe zu Besierö/Agde/Carcassonne/ Nismcs / Montpellier/ Lo-