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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischen Herolds ander Theil, oder, Zuverlässige Beschreibung derer europäisch-christlichen Königreichen, freyen Staaten und Fürstenthümer
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Des Europäischen Herolds zweyte Haupt-Handlung

und ihre in den landschafften angestellteVersammlungen und räche abschaffen sol-len.

I^XXXttl. Daß krasse dieser ordnungewiglich solle vergessen seyn / was in rväh«renden Unruhen zu wasser oder land demgegentheilabgenominen worden: darüberentweder die Admiralschasst / oder dieHäupter undRäthe derReformirten gcur«kheilet haben.

L.XXXIV vaß die Reformirten nichtsollen angeklagt werdcn/wetlsie denen er-käntnissen von ernführung derLatholtsch-Apostolisch-Römischen religion sich wider«setzt haben.

IXXXV biß l.XXXllX handeln von recht-licher Untersuchung oder abstrassung sol-cher thaten/ die wider alle ordnung undbefehl geschehen/als mordbrennen/ noth«züchtigen/rc. item von wiederaufbauungder mauren um die städ te rc.

I.xxx>x. XL Daß die reformirten Her-ren/Edelleute rc.und auch die LatholischenGeistlichen ihre guter wieder in besitz neh-men sollen.

xci Daß alle vorige Ordnungen / er-käntnisse und heimliche arrickel/berressen--de die reformirte religion / abgethan undnichtig seyen: hingegen diese ordnung sol-le bestandiglich und unzerbrechlich gehal-ten werden.

xc ll Daß alle landpfleger/befehlhaber/stadthalter/ richtcr/ schuldheissen/ statt«meistee rc in dem ganyen Reiche von bey«den religioncn aufdie Haltung dieser arti-ckel schweren sollen.

Diese artickel bekräfftigte Rönig Heinrichmit seinem Königlichen insiegel den iz Aprildes 1598 sichres; und in dem folgenden jähre/nach der abreise des Cardinals Alexander vonMedices / Römischen Botschaffrers/muffe dasParlament zu Paris selbe auch bestätigen/alseine ewige und unwiederrussliche ordnung/wie in der vorrede dieser artickeln stehet. Dar-auff waren sie indem gantzen Reiche öffentlichausgekündet / und etliche Herren in die land-schafften gesendet/die rcligions-sachen darnacheinzurichten. Über obgcdachte artickel bckräfftig-te der König und das Parlament auch die heim,lichen und sonderbaren / in welchen denNc-formirten feste Plätze zu ihrer Versicherung auff8 jähre gegeben/ auch schulen für ihrckinder andenen vrtcn/da sie ihrenGottesdienst verrichten/erlaubet/und aus der Königlichen Rent-kain-mer zu jährlicher bestldüng der kirchen-undschul-diener eine gewisse summe geldes bestim-met worden.

So lang als dieser König gelebt/ wurde vondem Hofe dieser erkäntniß nichts zu wider ge-handelt/ und wolte K. Heinrich nicht mit in diegrosse bündniß treten / so wider die Evangeli-schen Pabst Clemens der vin zwischen demKaystr/ König in Spanien/den ErhhertzogenAlbrecht und Ferdinand/ den Hcrhogcn inBayern / Lotharingen und Savoycn schiff-tet hatte. In den landschafftcn / da man deskrieges und der unruhcn allerseits müdeworden/ hielte man auch ob dieser ordnung;doch also/ daß an verschiedenen orten der epfer

für den Catholischen glauben sich noch bißwei-len erzeigte durch allerhand ungemach/ st dieRefonnirken von dem gegentheil leiden muffen.

Dahero diese auch bey dem König zum öffrern/als in den jähren 1621,1622,162z, 1604,1626,

1609 einige klagschrifften eingeleget/ die seineMajestät so auffgenommen und beantwortet/wie von einem Fürsten zu hoffen/ der keinen theilseiner Unterthanen erzürnen will/ und mit vie-len anderen höchftwichtigen und weitaussehen-den anschlägen umgehet.

Nach seinem tod ließ die Königl. stau' mur-- <KMzeter/alsStadthalterin ihres noch minderjähri-AU^^gen Herrn sthns König Ludwigs desX!ii,offtxiii bMt»getrennte erkäntniß von Nantes den 22 May

1610 für ein ewiges und unwidersprechlichesgesetz ausrüsten : Wie auch hernach von Kö-nig Ludwig felbsten geschehen in dem jähr Chri-sti 161s den 12 wintcr - monat/ und harten dieReformirten um st viel mehr eine zeitlang ruhe/weil/ als lang der Marfchall d' Ancrc das Kö-nigreich unter dem nahmen der Königl. fraumutter verwaltet/dieser fremde Staats-be-diente damit gnug zu schaffn hatte/ daß er sichbey dieser würde wider die anschlüge der übri-gen Höflinge erhielte: Hernach aber/ da er ausbefehl des Königs den 24 April 1617 aus demmittet geräumet worden/ hat sich der hoff ge-theilet/und zwar ein theil dem König/ der andereaber seiner frau mutter angehangen / auswelcher lrenmmg auch ein krieg entstandenist.

Nachdem der König denselben geendet/unddie parthey seiner frau mutter gcdampfet hatte/nahm er in dem jähr 1622 die reise in Bearnienvor/ theils um die geistlichen güter den Rcfor-mirten dieser landfchafft/ die sie besassen/zu ent-ziehen/ theils um die Meß an denen orten einzu-führcn/da bey 52 jähren keine gehöret worden:welche reise einen krieg zwischen dem König undden Reformirten verursachet/ dadurch dieseletzteren zwar alle ihre besten Plätze verlohren/aber dennoch die freye Übung des öffentlichenGottesdienstes / nach ordnung der erkäncnißvon Nantes/ behalten haben / und dessen vondem Könige durch das gebot/ so zu Nimes indem hcumonm des 1629 jahrs auögegangen/sin-versichert worden.

Es haben zwar damahls die feinde der Re-formirten ihren gäntzlichcn untergärig undaus-tilgung gehofft und gcwünscher: Aber der Car-dinal Richelieu/ dessen gedancken auch des Kö-nigs gedancken waren/ vergnügte sich die st ge-nannten Hugonotten in einem solchen stand zusehen / daß die grossen Herren in dem König-reich sich derselben/ zu Anregung innerlicher Un-ruhen/wie bißhero geschehen/nicht mehr miß-brauchen kömen/ sondern ohne furcht dieser ein-heimischen Malcontenten/ die ganhe Franhö-ische macht wider ausländische feinde möchteangewendet werden. Dahero dann auch beyübrigen Lebzeiten dieses gewaltigen Staats-Mmisters die erkäntniß von Nantes in ihrenkräfften/ und die Reformirten bey ziemlicherrube geblieben/ ungeachtet die CarholifcheGeistlichkeit ein und das andere Königliche ge-bot zu ihrem Nachtheil ausgewürcket hatte.

Auff den wd Ludwigs des xm, welcher einjähr nach dem Cardinal Richelieu gestorben/

erneuer-