z 90 Des Europäischen Herolds zweyte Haupt-Handlung
che beyderseits einen ftiedsinnen auch ruhigenwandel treiben sollen.
Das/ biß an den fiuß Unna/ unter das gebie-te des OttomannifchenKaysers gehörige land/aufder Boßnischen feiten/ solle durch das jensei-tige ufer des UnnWuß geschieden und termmittseyn/mit evacuationNovi/Dubizza/ Jesscno-witz/Doboyund Brod/ jenseits auf der Boß-nischen feite gelegen/und was sonften noch vorein dergleichen ort in selbigem District befind-lich/ soll nach abgeführten Kaystrl. trouppen sol-che seilen allerdings freygelassen werden: Ca-stanowitz aber/und die Jnjülen unterhalb deserdreichsNovi gegen die Sau/mit denen fer-neren ufern der Unna/ weilen felbige bereits inder gewalt des Röm. Kayserö seynd/ sollen nochferners durch die l-mices von.dannen unterschie-den werden.
Lehlichen/diejenigen platze/welche jenseitsvon der Sau entlegen/von beyden theilen durchdie besatzung erhalten und bescjstn gebliebenseynd/ sollen mit dem ihrigen/vor gegenwärti-gem krieg zu selben gehörigen erdreich/ hinwie-der in der gewalt jedes besitzenden theils ver-bleiben/jedoch mit der condition/ daß ehestensbeyderseits Commissarii zu Zürnen seynd/welche die Districten und landschafften/ jede in-sonderheit/durch gräben/steiner/pfaler/ oder aufallerley andere weise (um alle confusion zu ver-hüten) stellende zeichen / in denen Croatischenfrommen/ biß zu denen letzten confinen / diemarckderen/ ein jedes theils vom-mi polletlionbleibender örtern / abscheiden rrnd absondernsollen.
Wann sich aber beyderseits jemand unter-stünde/ ein oder anders auspichn zeichen zuverändern / zu verwechseln / auszureisen / hin-wegzunehmcn/ oder auf einerley weise zu verle-tzen/und der gränh-beschädiget' würde durchalle mögliche inquisinon ertappet/ soll er andernzu einem crcmpel/aller scharffe nach/ abgestrafftwerden.
Denen Commissarien aber / so die scheidungderer llmitum in dresen confinen vornehmen /solldurchKönigl. kclidkz anbefohlen werden/da-nrit sie die ruhe und sichcrheit beyder Herrschaff-ten Unterthanen sich ernstlich angelegen seynlass'N/ohiie zanck/auch ohne allen cigcnei: nutzen/die länder auf das beste zu theilen/ und solcheklarlich abzusondern.
Weilen die jenseits der Sau unweit Brod(so derTürckischcKayser wieder bekommt)durchdie Kayserl. soldaten neu-erbaute sortificatio-nen/beydem auszug der Kaystrl. von danneN/wieder übern Haussen geworffen werden müs-sen / der ort aber sehr bequem zur kaufmann-schafft ist; als kan allda eine nützlichestadtdarzuaufgerichtet / doch daß solche keinesweges inform eines schlosses oder vestung rsäigiri wer-ben möge.
Vl Nach endlich durch diese tractaten de-finirter/ auch / da es vonnöthen seyn wird/würcklich durch deren Deputirten Commissari-cn beschebener abtheilung befestigten/ oderkünffng/Mequemer zeit/ durch den fleiß ge-dachter Commissarien/beyderseits befestigendergrantz - scheidung sollen solche beyderseits heiligund unverbrüchlich gehalten werden / also daßunter keinem schein oder prätext selbige erwei-
tert/ anderwerts hingezogen oder verändert/auch keinem verglichenen theil erlaubet seyn sol-le/in des andern theils cert-uoric. über die einmalfestgestellte rermmos oder linien das geringsterecht oder gewalt zu pr-cciMwen/zu exerciren/oder unterm scheineinerchbergab/Vorbezah-lung einigen/so wol rückständigen als künftigentributs/ oder aber zu einiger anderer/ durchmenschen-verstand erdenklicher exaction odervexation treiben und beunruhigen/ sondern al-ler unfried/nach billigkeit/abgewendet werdensolle.
vn Es soll auch einem ieden theil erlaubt seynund freystehen/ zu Versicherung seiner confinen/auffalle bestmöglichste weist die fehl öfstr/ve-stungen und örter/ die durch diesen ftiedens-schluß bestssen bleiben/ wo sie auch irgend be-findlich/ solche zu verbessern/ mit allen, zu ver-sehen und zu befestigen/ ausgenommen dieje-nige/ wegen welcher man beyderseits benantlichvorgekommen ist; zu deren Unterthanen beque-merer Wohnungen aber können überall auffde-nen letzten confinen/ohne alle Hinderniß undexcepnon, von beyden theilen offene dörfferaussgebaut/ wenn nur allein unter diesem prä-text keine veftungcn aussgerichret werden.
vm Alle die feindlichecxcurüone5,und ero-berungen/auch die heimliche/ oder unversehensgeschehene einfalle/ verheer-undVerwüstungenbccdcrstils lander und herrsthasstcn / sollendurch scharsseste mÄngars verboten -eyu; DieÜbertreter dieses artickuls aber/wo sie auch sr-trg^g'twerden/ sollen also gleich mcsrcerirt/unddurch das recht des orts/ wo sie gefangen wor-den/ ohne einige nachsehung/ nach verdienstabgestraft/ und das bey ihnen findende ge-raubte/ nach beschehener fcharsser mquiimun,mit allen zrechten ihren eigenchums - Herrenwieder zugestellet werden. Die Capitainsauch selbsten/ Conunendanten und vorgesetzte/beeder theilen/ sollen die juttitz/ohne unterschlei-chung einiges unrechtens/nicht allein bey Ver-lust ihres dienstcs/sondern auch des lebensund aller ehren/ auff das schärffste zu agmim-üriren /jverbunden und obligirtseyn.
ix Es solle zu künfftigen zelten auch keinesweges erlaubt seyn / denen bösen leuten/als re-bellischen u nterthanen/oderMalcontenten/eini-gen umerschleiss oder aufcnthalr zu verstatten/sondern es solle ein icder theil verbunden seyn/dergleichen teute/ auch alle mörder und räubcv/ob sie schon des andern theils Unterthanen seynd/in wessen gebiet sie betreten werden/ zu derwürcklichen strasszu ziehen; wenn sie aber nichtzu bekommen waren / sollen sie ihren Capitai-nen und vorgesetzten/wo man inerfahrungbringt / daß sie ihren umerjchleiff haben/ent-deckt werden/ welche/sie abzufassen/ befehlichtwerden sollen. Wann aber auch diese ihremoKcio.in bestraffung solcher bößwichter/ nichtgenug thun würden/sollen sie in die Ungnade ih-res Kaysers fallen / und entweder von ihre«diensien verstoßen/ oder sechsten / an statt derenÜbelthätern/ abgestrafft werden. Damit aberdiesem lästerlichen muthwillen um desto besservorgebogen werde/ solle keinem theil erlaubtseyn / freye Heyducken oder Präbecken/ oderdergleichen lasterhafftes gesmdel/ und leuteauffzuhaken/ welche nicht etwa unter eines