von dem Königreiche Hungarn.
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schickt / auf der Helm-krone schwingt sich einschwacher ausgebreiteter adlersfiug empsr/aufwelchem sich der grimmige arm ^Llevkiret.
M-lt des Durch solche wähl und kronung nun be-Kttgs und kommt ein Röntg in Hungarn eine rechtRö-mÄm.nigl.gewalt und Majestät / welche/ ob siewol an die grund-gesehe des Reichs und die be-schworneLapiwislion gebunden / und/daß sienicht zu einem eigenwilligen 6ominsr ausschla-ge/ etlicher Massen -memperiret wird/ so hindertdiese Mäßigung doch nicht/ daß man die fm-msmLelpubjjcL nicht nennen könne/ indemdie regierung und lümmics, tmperii ,von ei-nem Monarchen zu bchauptung der ge-meinen wolfahrt geföhret werden soll.Dergleichen Staat vor allen andern von denweltklugcn erhaben und recomm-mö-ret wird.Zu Rönig Stefsans ll Zeiten ist zwar wolmehr tyrannisches / als Königliches wesen zuvermcrcken gewesen; man har aber seither der-gleichen itreg Antäten durch heilsame gesetzevorgebauet/und das exercicium derKönigl. re-gierung nach dem zustande des landes und derNation eingeschrancket. Absonderlich aberhatte es vormahls eine beschwerliche bewand-niß mit dem 0L< rero K.^n6rcL il,krafft dessenauf dem fall / da ein König den alten Reicheetwas zuwider gehandelt/denen Vi-schössen/ Herren und Edlen freye macht undgewalt gegeben war/ ohneeinige bcschuldigungund untreu sich dem Könige zu widersetzenund zu widersprechen. Allerdings dann dieKönige solchund artteul nahmentlich be-schweren mustcn ben ihrer krmung. Als aberebm daher ein grosser mißbrauch und ungehor-sam gegen die von GOtt geheiligte Majestätund förter viel unruhe/ innerliche kriege/rebellio-nen und blutstürtzungen entstanden; IhreKayserl. Mas. aber in dem letzten Türcken-krie-gedasKönigreich gleichsam von neuem müdemschwerdt erworben / und befugt gewesen/dasselbe mit neuen gesehen nach eigenem gefal-len zu verfassen r So haben sie zwar aus an-gebohrner clemer h es hauptsächlich bey der al-ten Verfassung bewenden/und der Stände pri-vilegia und rechte in unverrücktem zustande undinregritäterhalten/ doch aber dieses vecrsrumaufheben und abschaffen/auch die eydes-Ln-mul,woraufderoHcrr sohn/König Joseph/ geschwo-ren/ auf die ciiÜZtion dieses Oecrccs verfassenlassen. Daß also mit GOtt der Staat vonHungarn forlhin ruhiger styn und bleibenmöchte/wann zumahl die über den alten miß-bräuchen eiferige leute das zeitliche werden ver-lassen haben.
Sonst dienet zu misten / daß die kunäsmen-»»l-gesetze auf denen vecrekirK.Steffans/desheiligen obgedachten Königs Ln6re«n,KönigCarls I, K. Sigmunds/l.scli8lsi poübumi, ker-ämsocli l compÄÄjken und denen neuern Land-tags-schlössen/bevorab denen letztem 6eA.i68lund A. 1687 bestanden haben.
WM de» Die Magnaten und Stande dieses Rö-Migittchs-njgxej^g sind die Prälaren/Baronen/ Ma.gnaten und Edlen / wie auch gemeinenStande des Rönigrerchs und daczu ge-höriger theile. Auf dem General-Landta-ge zu Oedenburg A. l68k waren folgendeStände versammlet:
Prälaten-Stand. Prälaten«
Der Ery - Bischofs zu Gran/ H. Georg
Lrelepciien^.
Der Ertz-Bischoss zu Lolotza/ H. Georg
8recbcny.
DerBischofszu Zagram/H. Martin Lor-
jcnvvicb.
-- -- zuNeitra/H.JohalM6ubslocry,Carih-lar.
-- -- in Siebenbürgen/ Hr. Andreas §ebe-
ltensr.
-- -- ^ömimstrsror ZU Raab/Hr. Georg 5 rr-
cben^.
-- -- zu N)aitzen/Hr. Peter r<otsmpsy.
-- -- ZU<Her>i,chH.ZohgnNi(^y'.
-- -- ZU Fünfskirchen/Hr. Paul Lrecbcny.
-- -- ZUSrgNien/H. ^73 «N'kus o mitry.
-- -- ZU ^ovis,Hr.Nicolausk^^gb. l.--äor
8rriMniens>8 und Prälat der Königl.tassel. >
-- -- zu Medkisch/ --
-- -- zu Lorbama/Hr.Georg T>ber-ProbstzuEger.
Bischofs zu Sirmien / H. Frantz fsny,
Probst zu cbnrmm.
-- -- zu Tinin/ n.
-- -- zu ScsräollL , H. Johann Kalmaacrzy,
Probst zu Preßburg.
-- -- zu Roson/ H. Jacob HüSko.
-- -- zu Scopien/H. Andreas Stily.
-- -- zu Samandrien/H.Gottftied Kapaun.
-- -- za Alinas/H.Georgken^c^.
Die Bißthümer zuErla/und ZU warn-dein/vac-rten.
OieBischöfsezULi6r/amen,zu8o2la, zu A-
bsmco.
Der General des Ordens 8.?suii Lremicr,
H. Augustin
Der Ertz-Abt zu G. Martin/ H. Lgycliu,
Lcnes^.
Hierzu gehören auch verschiedene geringerePrälaren/Hebte/ pröbste/ presbyreri/undConventualen/ wclchealle aufLand-tagcn erscheinen/ und als Reichs, Standeihr gurachten mit beytragen mögen. Und Au"»?istunbemerckc nicht',» lassen/daß/ vbwol noch-.-,-numfäb-verschiedene Bistthümcr und geistliche Stifftersamt dero kirchen/ landen und leuten in des erb-feindes Händen verblieben/und also in p-mburmkäelmm zu befinden; daß dennoch dieselben/wie in andern Königreichen und Staaten/ alsoauch in diesem Königreiche ann och erwehlet undbestellet/ und darauf vomPabsteconKrmirek;
(denn ein mehrers hat der heilige Vater allhiernicht zu befehlen) von dem Könige aber/dem dieVerleihung der geistlichen l>en?6cicn zukömmt/gegen abstattung gewöhnlicher Huldigung undPflicht/mit solchen Präbenden bestehen werden.
Die Ery - und Blschöfse haben demnach indiesemRönigreiehecluplicem pcrlon^m, wiein Teutschland. Sie sind geistliche Borste-hcr/haben die jurs OrcijniiUNd vioeceleor, undsind zugleich weltliche Zücsten zmasten eini-ge das psT<jjcsr 8efel!lium^8 führen/ undzumRöniglichen Rath zu kommen c-pchel sind.
Welcher weltlichen «tiznirät und jlimckörinahalber sie auch gleich denen Fürftcn/ Grafenund Herren die Huldigung ablegen müssen.
Es kan / vermöge der <rblsrvs,>tzundReichs-Eee r schlösse/